unverändert. § s § 6. Wegfall des zweiten Satze« (s. Beschluß zu § 1 4 a. E.). § 7 unverändert. 8 8. Erster Satz unverändert. Der zweite Satz hat folgende Fassung erhalten: „Strafsachen, welche erst nach Beginn einer Urtheilssitzung spruchreif werden, können nur dann noch in derselben zur Aburtheilung gebracht werden, wenn der Staatsanwalt und der Angeklagte damit einverstanden sind und der Gerichtshof es beschließt." 8 9. Im ersten Satze sind die Worte: „auf Antrag der Staatsanwaltschaft das OberappellationSgericht" zu streichen und dafür zu setzen: „die Anklagekammer." 8 ll> hat folgende Fassung erhalten: „Ebenso kann von der Anklagekammer der Wegfall einer regelmäßigen Urtheilssitzung beschlossen werden, wenn kein Angeklagter verhaftet ist und überhaupt spruchreife Strafsachen von genügendem Umfange nicht vor handen sind." 8 11. Im ersten Satze ist auf der ersten Zeile das Wort: „besonders" zu streichen. Der zweite Satz dagegen hat folgende Fassung erhalten: „Der dieSfallsige Beschluß wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten von der Anklagekammer gefaßt." 8 12. Hier ist auf der zweiten Zeile nach dem Worte: „Mitglieder" einzuschalten: „des Bezirksgerichts." 55*