390 § 13. Neue Fassung: „Die Ernennung der Mitglieder der Anklagekammer erfolgt am Be ginne jeden Jahres für die Dauer desselben durch den Director des Be zirksgerichts. Bei Verhinderung eines Mitglieds oder bei eintretenden Erledigungen wird von dem Director, beziehentlich auf die Dauer der Verhinderung, ein Stellvertreter ernannt. Es können nur Mitglieder des Bezirksgerichts (§ 3, Abs. 3) zu Mitgliedern der Anklagekammer er nannt werden." Schlußsatz von § 13 zu streichen (s. Beschluß zu § 14 a. E.). § 14 ist in Abs. 1 Punkt 1 das Wort: „Strafverfügung" nach: „Art. 125" die Worte: „der Strafproceßordnung" einzuschalten und das Wort: „derselben" zu streichen. Punkt 2 unverändert. In Punkt 3 ist auf der dritten Zeile das Wort: „nachdem" mit dem Worte: „wenn" zu vertauschen, und als Schluß des Paragraphen folgender Zusatz einzufügen: „Die Bestimmungen in Cap. V. des allgemeinen Theils der Straf proceßordnung, insbesondere auch die Vorschrift in Art. 66, Abs. 2 leiden auf die Mitglieder der Anklagekammer und des Schwurgerichtshofs gleich falls Anwendung." r is bleibt unverändert, doch sind demselben folgende Zusätze beigefügt worden: „Die in Nr. XII., XIII., XIV., XV. des Gesetzentwurfs Nr. 97 erwähnten Verbrechen sind ohne Rücksicht auf Strafart und Strafhöhe der Zuständigkeit der Bezirksgerichte Vorbehalten.