23 bände, und dessen, was dem allgemeinen bürgerlichen Leben angehört, durchgeführt werden soll, also der Unterschied der eigentlichen Studentenvereine und Studenten versammlungen, mit ihrem besonderen Rechte und der alleinigen Competenz des Universitätsgerichts, von der Theilnahmc Studirender an Vereinen und Versamm lungen, welche dem allgemeinen Vereinsgesetze und der Competenz der allgemeinen (bürgerlichen) Polizeibehörden unterliegen. 8 11. Bei § 11 könnte die Frage entstehen, ob man die Competenz des Universitäts gerichts nicht auf den Fall eines Parteien-Compromisses beschränken sollte. Jndeß schien es doch zweckmäßiger, diese, den inneren Frieden und das persönliche Ver halten der an einer und derselben Anstalt befindlichen jungen Leute unter einander betreffenden Fälle ausschließlich zu einer Sache der akademischen Disciplin zu machen; worin man sich auch in Uebereinstimmung mit den meisten übrigen Uni versitätsstatuten befindet. 8 12., ? --- — -5 Nur das in den ersten Zeilen des Paragraphen bezeichnte Duell kann nach den angenommenen Grundsätzen über die dem Universitätsgerichte vorbehaltene Disciplinargewalt zur Competenz des Letzteren gezogen werden. Daß diese Art der Duelle (das gewöhnliche Studentenduell) aber als Disciplinarvergehen auf gefaßt wird, rechtfertigt sich schon dadurch, daß die allgemeinen Strafgesetze Duelle dieser leichten Art gar nicht voraussetzen, mithin deren Anwendung darauf eine unverhältnißmäßig schwere Ahndung enthalten würde. Auch würde sich die Uni versität Leipzig durch eine andere Behandlung dieser, leider! immer noch einen Bestandtheil des akademischen Lebens bildenden Form von Ehrenhändeln in einer nicht ganz unbedenklichen Weise von dem Standpunkte entfernen, den wenigstens zur Zeit noch die meisten übrigen deutschen Hochschulen einnehmen. Durch die criminelle Behandlung aller Duelle hat sich die Zahl derselben deshalb gewiß nicht vermindert. Die Folge einer solchen Behandlung wird vielmehr meistens eine gewisse Nachsicht des Richters sein, indem er sich scheut, die schweren, mit dem Reate in keineni Einklänge stehenden Wirkungen zu veranlassen. 8 13 bestimmt das nunmehr competente Civilgericht, um Zweifeln über das competente Gericht für Studirende, welche außerhalb Leipzig, z. B. in Gohlis, wohnen, und um in dieser Hinsicht einer etwaigen Mehrheit von Competenzen vorzubeugen. Erste Ndtheilmig, 4. Band. 4