einzuschalten: „ allgemeinen," und in der letzten Zeile die Worte: „in der Strafproceßordnung" und: „worden" zu streichen. 8 29 unverändert. ' 8 30. Erster Satz unverändert. Zweiter Satz lautet nun: „Die Nothwendigkeit der Bertheidigung tritt ein, sobald die Verweis ung vor das Schwurgericht beantragt ist." Dritter Satz unverändert. Beschluß hierzu: „Die Entscheidung darüber, ob und welche Citate aus der Stras- proceßorduung und aus dein vorliegenden Gesetzentwürfe in Wegfall zu - bringen seien, ist der Schlußredaction zu überlassen." 8 31. Erster Satz unverändert. Der zweite Satz hat folgende Fassung erhalten: „Ist nachdem Schlüsse der Voruntersuchung der Staatsanwalt oder der Untersuchungsrichter der Ansicht, daß der Fall zur schwnrgerichtlichen Ab- urtheilung gehöre, so hat der Staatsanwalt am Sitze des Schwurgerichts, welchem die Untersuchungsacten zuzustellen sind, diese Acten mit dem nach Art. 229 der Strafproceßordnung von ihm zu stellenden Anträge an die Auklagekammer abzugeben." Dritter Satz unverändert. 8 32 hat folgende Fassung erhalten: „Gelangt die Auklagekammer zu der Ansicht, daß die den Gegen stand der Untersuchung bildende Handlung nicht zur schwurgerichtlichen Zuständigkeit gehöre, so hat sie die Sache an die zuständige Behörde ab zugeben. Solchenfalls gelten auch hier die Bestimmungen in 8 24.