,,e) nach der Ansicht des Gerichtshofs die Vereidung, daß die Aussage als unwahr sich darstellt, bedenklich erscheint, oder wenn". Im zweiten Satze ist der Schluß desselben: „An der Vorschrift geändert" zu streichen und dafür zu setzen: „Die Vorschrift des Art. 224, Abs. 3 der Strafproccßordnung bleibt jedoch in Geltung." Ebenso ist der Schluß des letzten Satzes: „und überdies worden war" in Wegfall zu bringen. 88 46 und 47 unverändert. 8 48. Demselben ist als Zusatz hinzuzusiigen: „DaS Protokoll über die Befragung des Angeklagten, der Zeugen und Sachverständigen ist, soweit dies nicht stückweis bereits früher ge schehen, nach den Schlußvorträgen des Staatsanwalts und des Verthei- digers in Anwesenheit der Geschwornen zu verlesen." ist in vorletzter Zeile zu streichen: „nach Art. 338." 8 50 unverändert. § 51. Statt der ersten Worte desselben: „Ist die Beweisaufnahme geschlossen" ist zu setzen: „Sofort nach Schluß der Beweisaufnahme." Der zweite Satz unverändert. Im dritten Satze ist statt der Worte: „des Angeklagten" zu setzen: „des Verteidigers." § 52 hat folgende Fassung erhalten: Erste Abtheilung, 4. Band. 56