„Der Staatsanwalt, der Angeklagte und jeder Geschworne sind be fugt, auf Abänderung der vorgelegten Fragen, sowie auf Weglassung und Hinzufügung von Fragen anzutragen. Die Anträge sind, wenn der Gerichtshof im einzelnen Falle es er fordert, schriftlich einzureichen. Ueber die Anträge beschließt nach Gehör des Staatsanwalts und des Angeklagten der Gerichtshof und stellt die Fragen endgültig fest. Diese Beschlüsse sind, wenn sie nicht lediglich die Ausdrucksweise in der Frage betreffen, mit Gründen zu versehen, aus denen sich ergeben muß, ob das Gericht die einschlagenden Rechtssätze richtig angewendet hat. Die Geschwornen können auf Mängel und Lücken der Fragstellung aufmerksam machen. Sobald die Fragen endgültig festgestellt sind, werden dieselben ander- weit vorgelesen." 8 53. Ebenfalls in folgender neuen Fassung: „Die Entscheidungen deS Schwurgerichtshofs über Anträge auf Zu fügung , Weglassung oder Abänderung von Fragen sind, wenn sie nicht lediglich die Ausdrucksweise in der Frage betreffen, mit Gründen zu ver sehen, aus denen sich ergeben muß, wie das Gericht die einschlagendcn Rechtssätze angewendet hat Es können diese Entscheidungen mit der Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Erkenntniß insoweit angefochten werden, als die Entscheidung auf einer irrigen Rechtsansicht beruht oder an einem wesentlichen Formfehler leidet. Die Bestimmungen dieses Paragraphen leiden auf die Haupt-, sowie auf die Nebenfragen und auf alle Fälle Anwendung, in denen Anträge der eingangsgedachten Art nach den Bestimmungen dieses CapitelS zu- lässiger Weise gestellt wurden." Als neuer Paragraph wird hinzugefügt: „8 53 b. Der Angeklagte kann das Erkenntniß mit der Nichtigkeitsbeschwerde auch dann anfechten, wenn eine Frage nicht gestellt worden ist, welche durch das Ergebniß der Verhandlungen unzweifelhaft geboten war. Ueber die Frage, ob diese Voraussetzung vorhanden sei, entscheidet daS Oberappellationsgericht."