397 8 54. Der erste Satz des § 54 soll lauten: „Die Fragen sind so zu stellen, daß sie sich mit Ja oder Nein be antworten lassen. Fragen, in welche einzelne Thatumstände alternativ ausgenommen werden, sind nicht ausgeschlossen." Der zweite Satz bleibt unverändert. Als dritter Satz ist hinzuzufügen: „Die Fragen müssen, bei Vermeidung der Nichtigkeit, alle aus dem Anklageerkenntnisse hervorgehenden wesentlichen thatsächlichen Merkmale des Verbrechens erschöpfen und sich unbeschadet der Bestimmungen in den 88 63, 65 hierauf beschränken (vergl. noch § 66). Auch die unterscheidenden Nebenumstände der Handlung, namentlich, soweit thunlich, Ort und Zeit derselben, sind in den Fragen zu berück sichtigen. " 8 55 hat folgende Fassung erhalten: „Die Hauptfrage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Haupt- that zum Gegenstände; sie wird dahin gerichtet: ob sich der Angeklagte der in der Anklage ihm beigemessenen Handlung schuldig gemacht habe? und soll mit den Worten beginnen: Ist der Angeklagte schuldig rc." Satz 2 und 3 kommen demnach in Wegfall. 8 56 unverändert. 8 57 unverändert, doch ist demselben als zweiter Absatz folgender Satz beizufügen: „Dasselbe gilt von den Ausschließungsgründen der bereits erfolgten Aburtheilung und der Gnade, sowie von dem Milderungsgrunde der un verschuldeten Haft." 8 58 wird folgende Fassung gegeben: „Bezüglich des Rückfalls und der Verjährung, sowie des Ansschließ- ungs- und des Milderungsgrundes der Jugend, sind nur die maßgeben den Zeitpunkte durch den Wahrspruch der Geschwornen festznstellen. 56*