398 Wird vom Staatsanwalte die Anwendbarkeit der Schlußbestimmung in Art. 90 des Strafgesetzbuchs über den Ausschluß des Milderungs- grundes der Jugend behauptet, so ist hierauf eine besondere Frage an die Geschwornen zu richten." 8 59 unverändert. ist der zweite Satz in Wegfall gekommen. § 61. In der ersten Zeile ist zu streichen: „Absatz 1." 8 62 unverändert. 8 63. Der erste Satz desselben hat folgende Fassung erhalten: „Wenn nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung die dem Anklage- erkenntnisfe zu Grunde liegenden Thatsachen, sei es durch Wegfall oder Hinzutreten eines Umstands, die Annahme einer geringeren Strafbarkeit, als derjenigen, welche im Anklageerkenntnisse vorausgesetzt ist, zulasten, so ist neben der Hauptfrage »och, für den Fall der Berneinung derselben, eme besondere Frage auf das Verbrechen von geringerer Strafbarkeit an die Geschwornen zu richten." Der zweite Satz unverändert. 8 64. Der Schlußsatz desselben: „Die Gründe anzugeben" ist zu streichen und nach dem Wörtchen: „sei" hinzuzufügeu: „(vergl. 8 53)." 8 65 Der erste Satz unverändert. An Stelle des zweiten und dritten Satzes ist folgender Passus einzuschalten: „Erscheint aber mit Rücksicht auf eine solche Veränderung der Schuld stage deui Gerichtshöfe eine bessere Vorbereitung der Anklage oder der