399 Verteidigung als nothwendig, so kann derselbe entweder die Verhandlung vertagen, oder, unter Beanstandung des weiteren Verfahrens, eine Rück verweisung der Untersuchung an die Anklagekammer, behufs anderweiter Entscheidung derselben, beschließen, oder verordnen, daß das Erkenntniß auf die erhobene Anklage zu beschränken, die Erörterung des anderen Thatbestands aber einer neuen Anklage vorzubehalten sei." Die beiden letzten Sätze des § 65 bleiben unverändert. 8 66. Der erste und zweite Satz unverändert. Der letzte Satz erhält folgende Fassung: „Ob und inwieweit die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes im einzelnen Falle vorhanden sind, und ob die Ersetzung erfolgen soll, hat, nach Gehör des Staatsanwalts und des Vertheidigers, lediglich der Gerichtshof zu ermessen und demgemäß zu beschließen." 8 67. Auf der ersten Zeile ist nach dem Worte: „ Einzelnen " einzuschalten: „derselben." 8 68 unverändert. 8 69 hat folgende Fassung erhalten: „Der Präsident macht, mit Rücksicht auf die gestellten Fragen, die Geschworncn auf die einschlagenden gesetzlichen Vorschriften, wenn und soweit ihm dies erforderlich erscheint, aufmerksam, indem er ihnen die ge setzlichen Merkmale des Verbrechens zergliedert und ihnen die letzteren erläutert. Der Bortrag des Präsidenten darf keinesfalls unterbrochen werden. Es ist jedoch dem Staatsanwalte und dem Angeklagten unbenommen, Einwendungen» gegen die Rechtsbelehrung des Präsidenten vorznbringen, und, dafern der Präsident dieselben als unrichtig bezeichnet, die streitigen Punkte durch das Protokoll feststellen zu lassen, auch unter Bezugnahme auf letzteres sodann das Erkenntniß selbst wegen irriger Rechtsanwendung als nichtig anzufechten."