24 8 14 ordnet nach Aufhebung des bisherigen Gesetzes über die bürgerlichen Rechtsver hältnisse der Studirenden in § 1 und nach Eintritt des bürgerlichen Gesetzbuchs auch für die Studirenden eine gegen säumige Schuldner nöthige Maßregel an, welche der Disciplinarbehörde zuzuweisen war.