Sollen die Geschwornen nur die Antwort auf die eine oder die andere gestellte Frage berichtigen oder ergänzen, so eröffnet ihnen der Präsident zugleich, daß sie die Antworten auf die übrigen Fragen nicht abändern dürfen, insoweit nicht jene Berichtigung oder Ergänzung nothwendig eine Abänderung auch in Betreff der übrigen Antworten oder einzelner der selben nach sich zieht. Bei hierüber entstehenden Zweifeln entscheidet der Gerichtshof. Erfolgt die Zurückgabe des Wahrspruchs nur wegen einer Unregel mäßigkeit in der Form, so darf an dem sachlichen Inhalte des Wahr spruchs selbst nichts geändert werden." § 86 ist in der ersten Zeile des ersten Satzes statt der Worte: „der Zweifel" zu setzen: „von Zweifeln der gedachten Art," und auf der ersten Zeile des zweiten Satzes nach dem Worte: „Vorschriften" einzuschalten: „dieses Gesetzes." 8 87. Erster Satz unverändert. Im zweiten Satze der zweiten Zeile ist statt: „den beiden" zu lesen: „zwei," und ist der dritte Satz mit dem Worte: „Eine" statt: „Die" zu beginnen. 8 88 hat folgende Fassung erhalten: „Wird der Wahrsprnch nach § 84 nicht beanstandet, oder ist die Berichtigung oder Ergänzung des Wahrspruchs, in Gemäßheit der Be stimmungen in §§85 flg. erfolgt, so wird derselbe von dem Präsidenten und dem Gerichtsschreiber mitunterzeichnet. Erste Lbtheillma, 4. Band. 57