407 .M 178. Ständische Schrift, auf das Königliche Decret vom 26. Oktober 1867, die Verwendung der Bestände des Stellvertretungsfonds betreffend. Allerdurchlauchtigster rc. rc. rc. ^w. Königliche Majestät haben mittelst Allerhöchsten Decrets vom 26. October 1867 der gegenwärtigen Ständeversammlung unter Beilage sub O Eröffnung zugehen lassen, in welcher Weise beabsichtigt wird, die verfügbaren Be stände des in Folge des Gesetzes vom 1. September 1858 gebildeten, nach Maß gabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 24. December 1866 aber zur Auf lösung gelangenden Stellvertretungsfonds zur Verwendung gebracht werden sollen. Nachdem diese Allerhöchste Eröffnung in beiden Kammern verfassungs mäßig berathen worden ist, haben wir uns dahin geeinigt, Ew. Königlichen Majestät unsere Zustimmung dazu auszusprechen: I. daß die bei der Auflösung des dermaligen Stellvertretungssonds nach Be friedigung aller verfassungsmäßig darauf hastenden Verpflichtungen ver bleibenden Restbestände mit den, dem Kriegsministerium zu Bildung eines Dienstalterszulagenfonds im Betrage von 20 l,550 Thlr. 17 Ngr. 6 Pf. überlassenen Restbeständen des älteren Stellvertretungsfonds zu Bildung eines Fonds vereinigt werden, dessen Bestimmung dahin geht, daß von den Zinsen desselben Zulagen von je 100 Thlr. an Unteroffiziere der Königlich Sächsischen Armee, welche sich nach Vollendung ihrer gesetzlichen, beziehentlich vertragsmäßig verlängerten activen Dienstzeit zu dreijährigem weiteren activen Dienste als Streitende in der Königlich Sächsischen Armee verpflichten, gewährt werden; behalten jedoch, sobald in Folge veränderter Verhältnisse des Unteroffizierbestands oder der Wehrverfassung das vorhandene Bedürfniß in Wegfall kommt oder anderweite Befriedig ung findet, der Landesvertretung über die fernere Verwendung der be treffenden Erträgnisse verfassungsmäßigen Beschluß vor; Erste Abtheilung, 4 Baad. 58