408 II. erachten wir hierbei für räthlich, hierbei zugleich ausdrücklich die völlige Uebereinstimmung der Ständeversammlung mit Ew. Königlichen Majestät Regierung darüber zu constatiren, daß n) dieser neue Stellvertretungsfond sammt dessen Reservefond, b) der mittelst Ständischer Schrift vom 1. August 1855 gebildete Fond für Dienstalterszulagen an 201,550 Thlr. 17 Ngr. 6 Pf., e) das durch dieselbe Ständische Schrift an die Sold aten linder- Erziehungsanstalt zu Struppen überwiesene Capital von 30,456 Thlr. 20 Ngr., sowie die gesammten, für die Soldatenkinder-Erziehungsanstalt gestifteten Fonds, incl. des Ritterguts Struppen; e) das Capital von 17,653 Thlr. 10 Ngr., welches mittelst der selben Ständischen Schrift vom 1. August 1855 zu Bildung eines Unterstützungsfonds für hülfsbedürftige Hin- terlassene von Unteroffizieren dem Kriegsministerium aus den Restbeständen des älteren Slellverrretungsfonds über lassen worden ist, speciell Sächsische Lanvesfonds sind, welche mit dem Militärbudget des Norddeutschen Bundes in keinerlei Berbindung stehen und speciell dem Königreiche Sachsen erhalten bleiben müssen, und haben uns endlich zu dem ehrerbietigen Anträge vereinigt: „daß Ew. Königlichen Majestät Regierung diese Fonds sowohl hinsichtlich ihrer Substanz als auch ihrer Einkünfte ohne ständische Genehmigung zu keinen anderen, als den bezeichnten Zwecken ver wenden, auch über die Benutzung der Erträgnisse dieser Fonds jedem ordentlichen Landtage Rechenschaft ablegen wolle." Indem wir diese Zustimmung und Uebereinstimmung mit Ew. Königlichen Majestät Regierung, sowie diesen Antrag zu Allerhöchstdero Kenntnißnahme bringen, zeichnen wir in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue als Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 28. Mai 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.