411 Bittsteller, die polizeiliche Ueberwachung der Beschaffenheit der ersten Lebensbedürfnisse, de« BrodeS und anderer Bäckerwaaren, dergestalt, daß solche gut, der Gesundheit nicht nachtheilig und vollwichtig den ärmeren Classen der Bevölkerung zukämen, eine sehr ernste, ja eine recht eigentliche Lebensfrage zu sein, und richte er daher an die Ständeversammlung die Bitte: Dieselbe wolle bei der Königlichen hohen Staatsregierung be antragen, daß die frühere Revision der Bäckerwaaren, vor Allem aber beim Brode, in Bezug auf das richtige Gewicht und die der Gesund heit zuträgliche Beschaffenheit desselben, wieder eingeführt werde. Beide Kammern haben diese Eingabe, welche der Petent als sehr dringlich der Beschleunigung empfahl, verfassungsmäßig berathen und beschlossen: Ew. Königlichen Majestät Staatsregierung gegenüber Behufs Interpretation des 8 47, in Verbindung mit 8 51 des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861, der Ansicht der Ständeversammlung Ausdruck zu geben, daß diejenigen polizeilichen Controlmaßregeln, welche im In teresse des Publikums, und namentlich der ärmeren Bolksclassen, zu Ver hütung von Uebervortheilung durch unrichtiges Gewicht und der Gesund heit nachtheilige Beschaffenheit des Brodes, als des unentbehrlichsten Lebensbedürfnisses, geeignet und geboten erscheinen, unter die in 8 47 des Gewerbegesetzes angeführten, durch wohlfahrtspolizeiliche Vor schriften begründeten Beschränkungen zu subsumiren seien und daß demzufolge die Königliche Staatsregierung ständischerseits zu ermächtigen sei, die betreffenden Obrigkeiten durch Generalverordnung demgemäß zu bescheiden und anzuweisen, im Uebrigen aber die Petition Scheffler's zu Beierfeld, insoweit sie sich hiernach nicht von selbst erledigt, auf sich be ruhen zu lassen." Indem wir Ew. Königlichen Majestät diesen unfern Beschluß ehr- erbietigst unterbreiten, verharren wir in tiefster Ehrsucht und unwandelbarer Treue als Ew. Königlichen Majestät Dresden, am 28'. Mai 1868. allerunterhänigst treugehorsamste Ständeversammlung.