414 diese Anträge auf sich beruhen zu lassen, jedoch hinsichtlich des Antrags 8ud 3 an die Königliche Staatsregierung das Gesuch zu richten: es möge beim Mahnverfahren die Nachnahme des erforderlichen Schrift stempels im Verordnungswege gestattet werden. Indem wir diesen Beschluß zu Ew. Königlichen Majestät Kenntniß bringen, verharren wir in tiefster Ehrfurcht und unwandelbarer Treue Ew. Königlichen Majestät Dresden, den 28. Mai 1868. allerunterthänigst treugehorsamste Ständeversammlung.