421 183. Landtagsabschied für die Ständeversammlung vom Jahre 1866 bis 1868; vom 30. Mai 1868. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. re. rc. urkunden und fügen hiermit zu wissen: Bei dem Schlüsse des von Uns nach Maßgabe von § 115 der Verfassungs urkunde zusammenberufenen zwölften ordentlichen Landtags eröffnen Wir, der Zusicherung im Z 119 der Berfassungsurkunde entsprechend, den getreuen Ständen Unsere Entschließungen und Erklärungen in Bezug auf die beim gegenwärtigen Landtage stattgefundenen ständischen Berathungen in Folgendem: Was I. die Vorlagen an die Stände anlangt, so sind dieselben zum Theil als erledigt zu erachten, und zwar: a) durch den den ständischen Anträgen gemäß erfolgten Erlaß der betreffenden Gesetze und Verordnungen. Namentlich ist dieß geschehen wegen 1. der Aufhebung der sogenannten Meßferien durch das Gesetz vom 18. De- cember 1867; 2. des Verfahrens in den an die Justizbehörden zur Untersuchung und Ab urteilung abgegebenen Verwaltungsstrafsachen durch das Gesetz vom 3. Februar dieses Jahres; 3. des Befugnisses zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz- und Verwaltungsbehörden durch das Gesetz vom 20. Mai 1867 und die Ausführungsverordnung von demselben Tage; 4. der dermaligen Zusammensetzung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staatsschulden durch die Bekanntmachung vom 11. December 1866;