2« Gesetz, eine Beschränkung der Wirksamkeit der von Ehegatten vorgenommenen Veräußerungen, das Verfahren auf Einsprüche Dritter bei der Hülfs- vollstreckung und einige Bestimmungen über die Zwangsversteigerung betreffend. Wir, Johann, von Gottes Gnaden König von Sachsen re. re. re. haben für nöthig erachtet, in Bezug auf Veräußerungen von Seiten der Ehegatten, auf Interventionen im Hülssverfahren und auf Zwangsversteigerungen einige Abänderungen des bisherigen Rechts vorzunehmen und verordnen deshalb mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: I. Veräußerungen von Seiten der Ehegatten. 8 1. Bewegliche Sachen, welche ein Ehegatte während der Ehe aus seinem Ver mögen veräußert hat, können von dem anderen Ehegatten, sowie von Verwandten in auf- und absteigender Linie und von voll- und halbbürtigen Geschwistern eines der Ehegatten, ingleichen von den Ehegatten dieser Verwandten gegenüber einem Gläubiger, zu dessen Befriedigung wegen einer an den veräußernden Ehegatten während der Ehe entstandenen Forderung jene Sachen abgepfändet worden sind, sowie beim Concurse zum Vermögen dieses Ehegatten nicht in Anspruch genommen werden. 8 2. Der auf Grund der Bestimmung in 8 1 durch die Hülfsvollstreckung oder durch die Concurseröffnung Beschädigte kann nach Befinden einen Anspruch auf Schadenersatz gegen den Schuldner erheben, Wider den die eine oder die andere Maßregel verfügt worden ist. Die Ehefrau hat wegen eines solchen Anspruchs im Concurse zum Vermögen des Ehemannes kein Vorzugsrecht.