424 6) durch besondere Decrete, in welchen Unsere Entschließungen auf die Erklärungen und Anträge der getreuen Stände bereits ergangen sind: in Betreff 1. des Staatsbudgets auf die Jahre 1867, 1868 und 1869 durch Unser Decret vom 26. Mai dieses Jahres, in dessen Gemäßheit das auf diese Jahre vereinbarte Finanzgesetz unter dem nämlichen Datum erlassen worden ist; 2. der den getreuen Ständen zugegangenen, das Landesimmobiliar - Brand- verstcherungswesen betreffenden Vorlagen durch die mittelst Decrcts vom 2 7. Mai dieses Jahres erfolgte Zurückziehung derselben; e) durch Entgegennahme der ständischen Erklärungen: 1. Die getreuen Stände haben zu dem zwischen den Königreichen Sachsen und Preußen abgeschlossenen Friedensvertrage in der ständischen Schrift vom 4. December 1866 nachträglich ihre Zustimmung ertheilt, sowie die Denselben mittelst Decrets vom 29. April 1867 vorgelegte Verfassung des Norddeutschen Bundes besage der Ständischen Schrift vom 11. Mai 1867 unverändert an genommen. In dessen Folge ist der Friedensvertrag vom 21. October 1866 nebst einem Protocolle von demselben Tage durch Verordnung vom 26. October 1866, sowie die Verfassung des Norddeutschen Bundes durch Verordnung vom 2 5. Juni 1867 publicirt worden. Auch werden Wir von der Unserer Regierung in den gedachten Ständischen Schriften ertheilten Ermächtigung zur Ausführung der in dem Friedensvertrage und in der Verfassung des Norddeutschen Bundes enthaltenen Bestimmungen, soweit es deren bedarf, erforderlichen Falles auch ferner Gebrauch machen lassen. Hiernächst ist für erledigt anzusehen durch die Entgegennahme der ständischen Erklärungen in Betreff 2. der Ernennung von Advocaten durch die auf das Decret vom 2. November 1867 in der Ständischen Schrift vom 17. Januar dieses Jahres ertheilte Zu stimmung der getreuen Stände, in deren Folge die Bekanntmachung vom 18. Ja nuar dieses Jahres erlassen worden ist; 3. der ständischer Seits gewählten Richter zum Staatsgerichtshofe und deren Stellvertreter, rücksichtlich welcher Wir den darunter befindlichen Staatsdienern die Genehmigung zur Annahme der Wahl ertheilt haben; 4. des Nachweises über die Verzinsung der aus Anlaß der Hüttenrauch schäden aufgewend eten Capitalien durch die Ständische Schrift vom 7. Februar