427 9. Von drr Ermächtigung, welche in der Ständischen Schrift vom 1 8. De- cember 1866 zu Bestreitung der im Decretc vom 15. November 1866 er wähnten Ausgaben wegen Betheiligung bei der internationalen Ausstellung zu Paris ausgesprochen, ist von Unserer Regierung Gebrauch gemacht worden. 10. DaS in der Ständischen Schrift vom 27. Mai dieses Jahres erwähnte allgemeine Berggesetz wird mit den vereinbarten Abänderungen zur Publikation gelangen, dem am Schluffe derselben Schrift wiederholten Anträge auf Vorlegung eines Gesetzes über die fließenden Wässer aber weitere Erwägung zu Theil werden. 11. Den Erklärungen und Anträgen in Bezug auf das Eisenbahnwesen ertheilen Wir Unsere Genehmigung und werden wegen Ausführung derselben die . nöthigen Verfügungen treffen, auch von den Unserer Regierung wegen Anwend ung des Expropriationsgesetzes ertheilten Ermächtigungen eintretenden Falles Ge brauch machen lassen. 12. DaS Gesetz, die Gültigkeit der Loealbauordnungen betreffend, wird mit den Zusätzen und Abänderungen, unter welchen dasselbe inhalts der Ständischen Schrift vom 25. dieses Monats die Zustimmung der getreuen Stände erhalten hat, zur Publication gelangen; auch wird der ständische, auf die Genehmigung von Expropriationsbestimmungen in den Localbauordnungen sich beziehende Antrag Berücksichtigung finden. Die Gesetze 13. über Ausübung der Fischerei in den fließenden Gewässern und 14. über die Einführung einer allgemeinen Hundesteuer sollen den ständischen Anträgen entsprechend erlassen werden. 1 5. Mit den Bedingungen, Vorbehalten und Voraussetzungen, unter welchen die getreuen Stände zu der in Absicht genommenen Verwendung der Bestände des Stellvertretungsfonds ihre Zustimmung ausgesprochen haben, ist die Staats regierung einverstanden und soll den dabei von den getreuen Ständen gestellten Anträgen allenthalben entsprochen werden. 16. Nachdem die Ständeversammlung inhaltS der Schrift vom 26. Mai dieses Jahres sich dahin ausgesprochen hat, daß der mittelst Decrets vom 3. März dieses Jahres mitgetheilte Entwurf eines Gesetzes für die auf der Universität zu Leipzig Studirenden wiederum zurückgezogen und derselbe nach Befinden der nächsten Ständeversammlung zur Berathung vorgelegt werde, so nehmen Wir diesen Gesetzentwurf, dem ständischen Anträge gemäß und unter der von den getreuen Ständen als selbstverständlich bezeichneten Voraussetzung hiermit zurück,