27 II. Verfahren auf Einsprüche Dritter bei der Hülfsvollstreckung. 8 3. Ueber den Anspruch auf Freigabe der im Wege der Hülfsvollstreckung mit Beschlag belegten beweglichen Sachen ist zwischen dem Dritten, welcher denselben erhebt, und dem Gläubiger, für welchen die Hülfe vollstreckt worden ist, auch dann, wenn der Werth der Pfandstücke den Betrag von 50 Thalern übersteigt, nach den Vorschriften derjenigen Proceßgesetze zu verhandeln und zu entscheiden, welche das Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche regeln, insoweit nicht in den nachstehenden Paragraphen sich etwas Anderes bestimmt findet. 8 4. Uebersteigt der Werth der Pfandstücke, deren Freigabe beansprucht wird, den Betrag von 50 Thalern, so sind zur Leistung des Rechtsbeistands insoweit, als er in anderen bürgerlichen Streitigkeiten über Gegenstände von größerem Werthe nur durch Sachwalter geschehen darf, auch in Streitigkeiten der in § 3 gedachten Art nur Sachwalter zuzulassen. 8 5. Wenn Derjenige, welcher die Freigabe einer durch Hülfsvollstreckung mit Beschlag belegten beweglichen Sache beansprucht hat, auf gehörig erlassene Vor ladung in dem anberaumten Verhandlungstermine sich nicht meldet, so hat das Gericht auf Ansuchen des im Termine erschienenen Gläubigers, für welchen die Hülfsvollstreckung verfügt worden ist, mittelst eines im Termine selbst zu ertheilen- den Bescheides auf Fortstellung des Vollstreckungsverfahrens zu erkennen. 8 6. Wenn der Werth der Pfandstücke, deren Freigabe beansprucht wird, den Be trag von 50 Thalern übersteigt, so ist der Gläubiger, für welchen die Hülfs vollstreckung verfügt worden ist, befugt, auch ohne Angabe einer Ursache noch in dem anberaumten Verhandlungstermine selbst, nachdem in demselben von seinem Gegner in Gemäßheit von 8 18 des Gesetzes, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche betreffend, vom 16. Mai 1839 die thatsächlichen Umstände, auf welche er den von ihm auf Freigabe erhobenen Anspruch gründet, angegeben worden sind, die Anberaumung eines anderweiten Verhandlungstermins auf einen höchstens drei Wochen später gelegenen Tag zu verlangen.