sie im ersten Termine vorgebracht gewesen, zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Kosten des anderweiten Verhandlungstermins hängt von dem Ausgange des Rechtsstreits über den Einspruch (8 3) ab. 8 7. Die Bestimmung im Schlußsatz von § 55 des Gesetzes, das Verfahren bei Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in privatrechtlichen Streitigkeiten und den Executionsproceß betreffend, vom 28. Februar 1838, daß bei geringfügigen Gegenständen oder wenn für das Anführen des Dritten größere Wahrscheinlichkeit vorhanden ist, derselbe sofort zur eidlichen Bestärkung des von ihm behaupteten Rechts gelassen werden könne, ist aufgehoben. 8 8. Die Bestimmung in 88 2 8 und 31 des Gesetzes, das gerichtliche Verfahren in Streitigkeiten über ganz geringe Civilansprüche betreffend, vom 1 6. Mai 1839 über die Beweiskraft eines einzigen Zeugen und über die Zulässigkeit eines Be stärkungseides leiden, beziehentlich insoweit sie eine Abänderung der für den Pro- ceß über geringfügige und größere Gegenstände geltenden Beweisregeln enthalten, im Proceß über Ansprüche der in 8 3 des gegenwärtigen Gesetzes gedachten Art nicht Anwendung, dafern der Werth der Pfandstücke, deren Freigabe beansprucht wird, den Betrag von 50 Thalern übersteigt. 8 9. Uebersteigt der Werth der Pfandstücke, deren Freigabe beansprucht wird, den Betrag von 100 Thalern, so steht den Parteien das Rechtsmittel der Berufung an das Oberappellationsgericht gegen das Erkenntniß der zweiten Instanz in allen Fällen zu, in denen eine solche Berufung gegen Erkenntnisse zweiter Instanz im ordentlichen Proceß Platz greift. Es gelten dann die Vorschriften über die Be rufung in 88 35 und 36 des Gesetzes vom 16. Mai 1839 ebenfalls. 8 10. Die rücksichtlich des Stempelimposts für den Proceß über geringfügige und größere Civilansprüche bestehenden gesetzlichen Bestimmungen kommen auch in Streitigkeiten der in § 3 gedachten Art zur Anwendung, wenn der Werth der