30 § 15. Zu Bezahlung des dann noch verbleibenden Rückstandes der Erstehungssumme hat das Gericht unter Berücksichtigung der Eigenschaft der versteigerten unbeweg lichen Sache, der Höhe der Erstehungssumme und der Verhältnisse des Erstehers in der Weise Fristen zu setzen, daß die Erstehungssumme in längstens drei Jahren, vom Tage der Erstehung an gerechnet, vollständig bezahlt wird. 8 16. Hat der Ersteher das Zehntheil der Erstehungssumme verwirkt (§ 14), so wächst dasselbe der Erstehungsgeldermasse zu. 2. Vertheilung der Erstehungsgelder außerhalb des Concurses. 8 17. Ist eine Zwangsversteigerung außerhalb des Concurses erfolgt, so hat die Grund- und Hypothekenbehörde dafür zu sorgen, daß die zur Forderung von rück ständigen öffentlichen, auf dem versteigerten Grundstücke haftenden Abgaben und von Rückständen eingetragener Reallasten Berechtigten, sowie die Gläubiger, für welche Hypotheken eingetragen sind, aus den Erstehungsgeldern nach gesetzlicher Ordnung befriedigt werden. 8 18. Die Grund- und Hypothekenbehörde hat zu dem Ende alsbald nach der Zwangsversteigerung die Behörden, welche Grundabgaben (8 21) zu fordern haben, die Reallastenberechtigten, sowie die Inhaber der eingetragenen Hypotheken, soweit sie ihre Ansprüche nicht schon klagbar gemacht oder angemeldet haben, auf zufordern, daß sie die Beträge derselben binnen vierzehn Tagen anzeigen. Diese Aufforderung ergeht an die vorgedachten Behörden unter der Ver warnung, daß diejenigen Rückstände von Abgaben, welche nicht innerhalb der ge setzten Frist angezeigt werden, bei der Vertheilung der Erstehungsgelder unberück sichtigt bleiben. 8 19. Sollte mit der Aufforderung zur Anzeige des Betrags (8 18) an einen Reallastenberechtigten oder an einen hypothekarischen Gläubiger nicht zu gelangen sein, oder sollte auf die Aufforderung eine Anzeige nicht erfolgen, so hat die Grund- und Hypothekenbehörde die den nicht angemeldeten Ansprüchen nach dem Inhalte des Grund- und Hypothekenbuchs und unter Berücksichtigung der Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs §§ 416, 417 und 511 entsprechenden Beträge von