31 den Erstehungsgeldern für die Berechtigten zurückzubehalten und in gerichtliche Aufbewahrung zu nehmen, vorbehältlich der Rechte des Schuldners für den Fall, daß der Anspruch bereits ganz oder theilweise getilgt ist. 8 20. Nach Ablauf der zur Anzeige der Ansprüche gesetzten Frist hat die Grund- und Hypothekenbehörde auf Grund der erfolgten Anmeldungen oder der sonst vor handenen Unterlagen, insbesondere auch der Einträge im Grund- und Hypotheken buche, unter Berücksichtigung der Vorschrift in § 19, einen Plan zu Vertheilung der Erstehungsgelder, der bereits bezahlten sowohl als der rückständigen, nach Maß gabe der Bestimmungen in 88 21 flg. zu entwerfen. 8 21. Bei der Vertheilung der Erstehungsgelder kommen, in folgender Ordnung, in Ansatz: 1. die Kosten der Versteigerung, sowie der Aufbewahrung und Verwaltung der Erstehungsgelder, 2. die angezeigten Rückstände von den auf dem Grundstücke haftenden öffent lichen Abgaben, von den zur Landesimmobiliar-Brandverficherungsanstalt zu ent richtenden Beiträgen und von den an die Landrentenbank und die Landeskultur« rentenbank zu zahlenden Landrenten und Landesculturrenten, soweit diese Rück stände in den letzten drei Jahren vor der Versteigerung fällig geworden sind, 3. die Rückstände von Reallasten (mit Ausnahme der im bürgerlichen Ge setzbuch 88 515 und 517 erwähnten) auf drei Jahre, von der Versteigerung, oder, wenn der Berechtigte vor derselben Klage erhoben und den Rechtsstreit nicht über drei Monate liegen gelassen hatte, von der Anbringung der Klage, oder, wenn im Executionsproceß nach 88 8 6 flg. des Gesetzes, das Verfahren bei Voll streckung gerichtlicher Entscheidungen rc. betreffend, vom 28. Februar 1838 eine noch in Kraft bestehende Auflage oder im Mahnverfahren ein noch in Kraft be stehendes Zahlungsgebot erlassen worden war, von dem Anträge auf Erlassung der Auflage oder des Zahlungsgebots zurückgerechnet, nebst Verzugszinsen, 4. die hypothekarischen Forderungen nebst den eingetragenen versprochenen Zinsen, ingleichen den gesetzlichen und den Verzugszinsen, und den eingetragenen Kosten, mit der Beschränkung, daß, wenn die Erstehungsgelder nicht zur Be friedigung aller eingetragenen Forderungen ausreichen, die Zinsen jeder Art, sowie die Rückstände von Auszügen und Leibrenten, nur auf die letzten drei Jahre vor den unter Nr. 3 bemerkten Zeitpunkten anzusetzen sind.