32 Die Berechtigten unter Nr. 2 kommen zusammen und, soweit nöthig, nach verhältnißmäßigen Antheilen, die unter Nr. 3 nach der im Grund- und Hypo thekenbuche enthaltenen Reihefolge der Neallasten und die unter Nr. 4 nach der der Forderungen zum Ansatz und zur Befriedigung. 8 22. Wer Zahlung aus der Erstehungsgeldermasse zu verlangen berechtigt ist, hat dieselbe, auch wenn seine Forderung an sich noch nicht fällig ist, anzunehmen, da fern er nicht auf Befriedigung aus der Erstehungsgeldermasse verzichtet. Ist eine noch nicht fällig gewesene Forderung unverzinslich, oder mit weniger, als mit fünf vom Hundert verzinslich, so ist die als Betrag der Forderung anzusetzende Summe nach den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuchs 8 120 zu berechnen. 8 23. Der VertheilungSplan ist allen Betheiligten, insbesondere auch dem Beklag ten, mittels Umlaufs oder Vorlegung an Gerichtsstelle mit der Eröffnung bekannt zu machen, daß, soweit sie innerhalb der Frist von l 4 Tagen Ausstellungen gegen den Vertheilungsplan nicht erheben, nach Maßgabe desselben mit der Vertheilung werde verfahren werden. Sollte mit der Bekanntmachung an einen Betheiligten nicht zu gelangen sein, so dauert die in § 19 vorgeschriebene Zurückhaltung und Aufbewahrung bis auf Weiteres fort. 8 24. Werden gegen den Vertheilungsplan Ausstellungen erhoben, welche sich nicht durch gütliche Bereinigung unter den Bctheiligten erledigen lassen, so tritt richter liche Entscheidung ein. 8 25. Bleibt nach Tilgung sämmtlicher in Gemäßheit von 8 22 aus der Er stehungsgeldermasse zu befriedigender Ansprüche Etwas übrig, so ist dies zur Be richtigung von älteren, als dreijährigen Reallastenrückständen, sowie von älteren, als dreijährigen Zinsenrückständen, nach der in 8 21 angegebenen Rangordnung zu verwenden. Bleibt auch nach vollständiger Berichtigung dieser Rückstände noch Etwas von den Erstehungsgeldern übrig, so ist dies dem Eigenthümer des Grundstücks, gegen welchen mit der Zwangsversteigerung verfahren worden, auszuantwortcn.