Alle diesem Gesetze entgegknsteheiidcn, bisher gültig gewesenen Vorschriften, insbesondere auch die Bestimmungen der Verordnung, das Verfahren in nicht- streitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar l 805 §§ 224 bis 229, wer den aufgehoben. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser König liches Siegel beidrucken lassen. Dresden, den In den nach dem Gesetze vom .... zu verhandelnden Streitig keiten über Interventionen im Vollstrecknngsverfahren, deren Gegenstand den Werth von 50 Thalern übersteigt, sind die Gerichts- und Advocatenkosten nach folgenden Sätzen zu erheben: 1. Gerichtskosten. 1. Für das Protokoll über das münd- Bei einem Werihe von über 50 bis 100 Thlr. Tblr. Ngr. Thlr. Ngr. Pf. Bei einem Werihe von über 100 Thlr. Thlr. Ngr. Thlr. Ngr. lichc Anbringen einer Intervention — 5 bis — 15 — — 15 bis 2 — 2. Für einen Bestellzettel mit Einschluß der Ausfüllung und Reuischrist — 2 — — — — 4 3. Für die Verhandlung der Sache, Vermittelung cineö Vergleichs oder Entscheidung mit Einschluß der vom Prveeßgericht sell-st vorzunel,inen den Zeugenverhöre und der Requi sitionen — 20 - 3 — — > O l 4. Für besondere Bekanntmachung des Bescheids — — . — 2 5 - - - - 5 2. Sachwalterkosten. Für sämmtliche Bemühungen bis zur Bekanntmachung des Bescheids erster Instanz 1 — - 5 — — N 2 — . 10 — Sämmtliche nach Bekanntmachung des Bescheides erster Instanz erwachsen den Gerichts- und Advoeateiik.sten, sowie alle Verlage und Scpaiatgebiihren, nicht minder die Kosten für Abhörung eines Zeugen ans Requisition eines anderen Gerichts sind nach Maßgabe der für die Proeesse über größere oder geringfügige Gegenstände bestehenden Taxordnungen zu üqmdiren. Erste Tbthnluug, 4. Band. 6