34 Motiven. Zu §§ 1 und 2. Nach den mit jedem Jahre häufiger gemachten Erfahrungen der neueren Zeit wird der letzte Zweck der Proceßführung, die Befriedigung deö Gläubigers wegen der geklagten Forderung, in verhältnißmäßig sehr zahlreichen Fällen nach erreichter Bcrurtheilung des Schuldners schließlich durch die Intervention der Ehefrau des selben vereitelt, welche in Erwartung der drohenden Hülfsvollstreckung oder auch schon früher bei eintretender Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ihm sein Mobiliar ganz oder theilweise abgekauft hat. In der Regel ist in solchen Mobi liarkäufen das Bekenntniß des Ehemanns über erfolgte Jllation einer Summe baaren Geldes enthalten und die Compensation des Kaufpreises mit der Jllaten« forderung ausgesprochen. Wenn eS auch zu Tage liegt, daß die Absicht, in welcher derartige Rechts geschäfte eingegangen werden, lediglich oder doch zunächst darauf gerichtet ist, daS Mobiliar des Ehemanns der Hülfsvollstreckung zu entziehen, so lassen sie sich den noch nach dem bestehenden Rechte in der Regel mit Erfolg nicht anfechten. Denn die Zurückerstattung des eheweiblichen Einbringens während der Ehe ist an sich nicht verboten. Es enthält auch die Seiten des insolventen Ehemanns zu diesem Behufe erfolgte Veräußerung seines Mobiliars an die Ehefrau keine solche Ver minderung seines Vermögens, welche der Anfechtung nach §§ 15 0 9 flg. des bürger lichen Gesetzbuchs unterläge, da die Ehefrau im Concurse des Ehemanns ein persönliches Vorzugsrecht wegen ihrer Jllatenforderung hat und demnach durch jene Veräußerung den Gläubigern des Ehemanns nicht Etwas entzogen wird, waS dieselben im Concurse ohne die Veräußerung erlangt haben würden. Die soge nannte Gratificationstheorie der früheren Sächsischen Praxis aber, auf deren Grund in vereinzelten Fällen die Anfechtbarkeit der bei bevorstehender Hülfsvollstreckung gegen den Ehemann zwischen diesem und der Ehefrau eingegangenen Deckungs geschäfte anerkannt worden, ist gegenwärtig nach § 15 1 2 des bürgerlichen Gesetz buchs nicht mehr in Geltung. Und die Frage endlich, ob die zur Vereitelung der Hülfsvollstreckung erfolgte Veräußerung an einen ini Concurse des Schuldners mit persönlichem Vorzugsrecht versehenen Gläubiger unter den Begriff der in Art. 310 des Strafgesetzbuchs mit Strafe bedrohten Hinterziehung der Hülfs-