der Gläubiger den Nachtbeil tragen, die Ehefrau deckt sich mit dem noch Vor. handenen. Ties Vcrhältniß ist, ganz abgesehen von den Fällen der nicht nachweisbaren Simulation einer Jllatensorderung, unverkennbar ein drückender Uebelstand. TaS natürliche Nechtsbcwnßlsein des Gewerbtreibcnden, der, gestützt auf die ans der bänSlichen Einrichtung und dem sonstigen Besitzthnnie des Ehemannes herzuleitcnde Vermnthung in Betreff der Vermögensverhältnisse desselben, ihm Credit bewilligt hat, kann sich nicht darein finden, daß der Schuldner dann, wenn er zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gezwungen werden soll, oder auch vorsorg weise schon früher seine Habe „der Ehefrau verschreiben lassen" darf, und be zeichnet ein solches Gebühren unbedenklich als Unredlichkeit. Und allerdings ist die Möglichkeit, dem Gläubiger das vorhandene Mobiliarvermögen Behufs der Deckung einer Jllatenfordcrnng zu entziehen, eine Conscqnenz des bestehenden ehe lichen Gütcrrechts, die ans einen Punkt hinweist, in welchem die diesem Systeme zu Grunde liegende Serge für die Familie wirklich eine große Unbilligkeit und Härte gegen Dritte enthält. Daö in Geld und sonstigen vertretbaren Sachen bestehende Vermögen der Ehefrau geht durch die Illation in das Eigenthum des Ehemanns über und steht zu seiner Verfügung; Credit aber wird mcistcntheils schon durch die Gebahrung mit dem Vermöge» erworben, welches der Creditnchmer zur freien Verfügung hat. Wenn daher der Ehemann daö Vermögen der Ehefrau zur freien Disposition hat und dasselbe verwendet, so läßt sich mit Grund annehmen, daß der Credit, der ihm gewährt worden, ganz oder zum Theil eben auf der Verfügbarkeit des ehe- wciblichen Vermögens für ihn und ans dessen Verwendung durch ihn beruhte. Tie Vortheile der Verwendung des chewciblichcn Vermögens durch den Ehe mann und des dadiuch erworbenen Cndits genießt ferner nicht der Ehemann allein, sondern zugleich seine Ehefrau, die er zu erhalten hat; sie lebt mit von Tein, was ihr Ehemann anschafst und was ihm creditirt wird. Das Interesse der Eheleute an der Gebahrung mit dem ehewciblichen Vermögen, an dessen Er hall nng und Vermehrung ist in der That ein gemeinschaftliches; ihr Verhält nis; ist in dieser Bemhnng der Sache nach ein genossenschaftliches, und dlesim Verhälinisse ist es nicht entsprechend, wenn von der Haftbarkeit für die Schil den, die der Ehemann in Vahrnchmung der gemeinschaftlichen Interessen gemacht hat, dakjenige Vermögen der Ehefrau ausgeschlossen ist, dessen Verfügbar keit für ihn erst bewirkt oder doch dazu beigetragcn hat, daß er den Credit zu er langen vermochle, lxn er dazu brauchte.