sr herleiten, daß die Ehefrau von derselben dann hart betroffen wird, wenn der Ehemann, die Interessen der Familie vergessend, das ihm inferirte Vermögen leichtsinnig vergeudet oder sonst den Verlust verschuldet hat, ohne daß der Ehefrau deshalb, oder etwa daraus ein Vorwurf gemacht werden kann, daß sie sich nicht bei Eingehung der Ehe durch einen Receptitienvertrag die selbstständige Verwalt ung ihres Vermögens Vorbehalten hat. Indessen sind diese Fälle doch eben die Ausnahmefälle und für die Ehefrau Unglücksfälle, denen durch Eingehung eines Receptitienvertrags vorzubeugen sie in der Hand gehabt hätte. Alles gegeneinander abgewogen, erscheint die Fortdauer de- gegenwärtigen Zustands, der die Sicherheit des Geschäftsverkehrs entschieden gefährdet und dem natürlichen Rechtsbewußtsein zuwiderläuft, als der größere Uebelstand. Eine andere neue gesetzliche Bestimmung, als die vorgeschlagene, von deren praktischer Anwendung sich eine wirkliche Abhülfe versprechen ließe, wird sich nicht treffen lassen, wenn man nicht das jetzige eheliche Güterrecht überhaupt wesentlich ändern, etwa das Vorzugsrecht der Ehefrau im Concurse des Ehemanns abschaffen, oder, in Anerkennung des genossenschaftlichen Charakters, den das eheliche Verhältniß, insoweit dem Ehemann die Verfügung über daS eheweibliche Vermögen ein geräumt wird, auch in vermögensrechtlicher Beziehung an sich trägt, das inferirte vertretbare Vermögen der Ehefrau für die vom Ehemann während der Ehe ge machten Schulden mit haftbar machen will, wie dies in Betreff des vom Handels gesellschafter in die Handelsgesellschaft eingebrachten eheweiblichen Vermögen den Gesellschaftsgläubigern gegenüber schon jetzt gilt. Eine derartige fundamentale Aenderung des ehelichen Güterrechts würde in dessen auch in anderen Beziehungen sehr erhebliche und umfangreiche Modificationen des bestehenden Rechts bedingen und von außerordentlicher Tragweite für unser ganzes Familienleben sein. Es schien daher nicht rathsam, eine solche erst noch weiterer Erwägung anheimzugebende und eingehende Vorarbeiten erheischende Aenderung gegenwärtig in's Auge zu fassen, um so weniger, als bei Gelegenheit der ConcurSordnung in nicht allzu ferner Zeit auf diese Frage zurückzukommen sein wird. Dagegen hat man der in dem vorliegenden Entwürfe vorgeschlagenen Be stimmung insofern eine allgemeinere Tragweite gegeben, als man dieselbe nicht auf den Fall, in welchem die Ehefrau Rechte aus einem Veräußerungsvertrage des Ehemannes gegen dessen Gläubiger geltend machen will, beschränkt, sondern auch auf den umgekehrten Fall, in welchem der Ehemann auf Grund eines solchen Vertrags der Ehefrau gegen deren Gläubiger auftritt, ausgedehnt hat. Denn wennschon, wie aus dem Bisherigen sich ergiebt, die Benachteiligungen von Gläu-