bigern am häufigsten in zenem ersten Falle Vorkommen, so bietet doch anch der letztere Fall nicht selten Veranlassung zu derartigen Verletzungen dar, und es passen auf denselben, wenn auch nicht alle, doch sehr viele von den im Vorstehen den ausgeführten Gründen zn einer Aenderung des bisherigen Rechts. Auch 8 1053 des Entwurfs einer bürgerlichen Proceßordnung trifft gleichmäßig die Veräußerungsverträge beider Ehegatten. Im Einzelnen ist Folgendes zn bemerken: Zu § 1. Die hier gegebene Bestimmung ist so gefaßt, daß anch die Rechte getroffen werden, welche der eine Ehegatte und die ihm gleichgestellten Personen von einem Rechtsnachfolger des anderen Ehegatten erworben haben, um eine Umgehung deS Gesetzes durch den Verkauf von Seiten eines Ehegatten an einen Dritten, der dann an den anderen Ehegatten weiter verkauft, abzuschneiden. Zu 8 2. Der hier vorausgesetzte Anspruch auf Schadenersatz wird nach Befinden darauf, daß dem ausgepfändeten Ehegatten die von ihm veräußerten Sachen zum Gebrauche oder zu irgend einem anderen Zwecke überlassen worden sind und er deren Verlust zu vertreten hat, oder darauf, daß er durch die Abpiändnng dieser Sachen nach Höhe des Erlöses aus deren Verkauf von seiner Schuld befreit und insoweit be reichert worden ist, gegründet werden können, und nach den Vorschriften in §8 685 bis 688, 721 und 1357 des bürgerlichen Gesetzbuchs zn bcnrtheilen sein. Ob der Ehefrau das persönliche Vorzugsrecht im Concurse des Ehemanns wegen des Anspruchs auf Ersatz des ihr durch Abpfänduug der in Folge einer vom Ehemann vorgenommenen Veräußerung von ihr erworben gewesenen Gegen stände entstandenen Schadens in Ermangelung einer speciellen Bestimmung darüber zuzusprechen sein würde, kann als zweifelhaft angesehen werden. Die Versagung des Vorzugsrechts empfiehlt sich, weil in derselben ein Anlaß für die Ehefrau liegt, derartige, eine Verkürzung der Gläubiger des Ehemanns bezweckende oder doch herbeiführende Deckungsgeschäfte zu unterlassen. Auch muß man solchen Geschäften, wenn man ihnen dem einzelnen Gläubiger gegenüber die Wirksamkeit abspricht, consequenterweise auch der Concursgläubigerschaft des Ehemanns gegenüber die Wirkung versagen, und dies wäre wiederum ohne Werth für die Glänbigerschaft, wenn man der betreffenden Schädenforderung der Ehefrau ein Vorzugsrecht ein räumen wollte.