42 muß in Rechtsangelegenheiten, deren Gegenstand von größerem Werthe ist, möglichst verhindert werden. Zu 8 5. Um dolose und fahrlässige Verschleppungen des Jnterventionsprocesses durch ! den Intervenienten, hinter welchem häufig der ausgeklagte Schuldner steht, un schädlich zu machen, reicht die Provocation, die dem Gläubiger im Fall des Ver säumnisses des Termins Seiten des Reclamanten zusteht, sowie die Bestimmung in der Erläuterten Proceß-Ordnung zu Tit. X. § 1 (deren Anwendbarkeit auf den Proceß über ganz geringe Ansprüche bezweifelt worden ist) nicht vollständig aus. Die in § 5 vorgeschlagene Bestimmung spricht übrigens nicht vom Verlust des Anspruchs als der Folge des Versäumnisses, sondern nur von dem auf Fort stellung des Epecutionsverfahrens lautenden Bescheide im Fall des Versäumnisses. Es kann darnach wohl kein Zweifel darüber entstehen, daß dem Intervenienten das Recht, den ihm nach dem Proceßrecht zustehendcn Anspruch auf Wiederein setzung in den vorigen Stand gegen das Bersäumniß mittelst der Berufung gegen den Bescheid geltend zu machen, nicht abgeschnitten sein soll. Zu 8 6. Da kein Grund vorliegt, dem Gläubiger, für welchen die Hülfe vollstreckt worden ist, als Gegner des Intervenienten, die dem Beklagten in anderen Pro cessen Behufs Vorbereitung der Vertheidigung zu erstattende Frist abzuschneiden oder zu verkürzen, die Begründung der Intervention aber erst im Verhandlungs termin zu erfolgen hat und erst nach deren Erfolg der Gegner des Intervenienten übersehen kann, ob er zu jenem Zwecke einer längeren Frist bedürfe, in der Regel jedoch dies nicht der Fall sein wird, so schien es am zweckmäßigsten, nicht sowohl die Frist für die Ladung zum Verhandlungstermin nach Berhältniß der Größe des Gegenstandes der Intervention zu verlängern, als vielmehr, sofern derselbe geringfügig (eau8L minutn) oder von größerem Betrage (eausa aräun) ist, auf das noch im Termin nach der Begründung der Intervention erfolgende ein seitige Verlangen des Gegners des Intervenienten einen Aufschub eintreten zu lassen. Die längste Dauer dieses Aufschubs, je nachdem die Sache eine geringfügige oder eine größere ist, verschieden zu bestimmen, wäre für die Betheiligten selbst kaum von Interesse; mit Rücksicht auf die Vortheile der möglichsten Gleich mäßigkeit des Verfahrens wird es genügen, die längste Dauer für alle Fälle gleich zu bestimmen. Dadurch, daß dem Gegner des Intervenienten das im Vorstehenden besprochene Recht ans Vertagung eingeränmt wird, ist an dem nach dem Gesetz vom 16. Mai