1839 § 15 beiden Parteien zustehenden Rechte, vor dein Termin dessen Ver legung zu beantragen und im Termin auf dessen Provokation zu compromittiren, sowie an dem Befugniß des Richters, die Fortsetzung der Verhandlung von Amts wegen zu vertagen, an sich Etwas nicht geändert. Was über die Kosten des anderweiten Verhandlungstermins abweichend von der Vorschrift in dem angezogenen 8 15 bestimmt ist, rechtfertigt sich dadurch, daß der Antrag auf Verlegung des Termins, an welcher an sich der Gläubiger, dem nur an schleuniger Durchführung des Hülfsverfahrens gelegen sein kann, kein Interesse hat, lediglich dadurch hervorgerufen werden wird, daß der regelmäßige Gang des Verfahrens nach dem Gesetz vom 16. Mai 1839 keine hinreichende Gelegenheit zur Vorbereitung auf den erhobenen Anspruch bietet und daß daher bei Anwendung dieses Verfahrens auf Sachen von größerem Betrage ein Mittel, diesen Mangel auszugleichen, im Interesse der Rechtspflege geboten werden muß. Zu 8 7. Im Interesse der Beschleunigung der Interventionsprocesse ist durch den Schlußsatz des 8 55 des Executionsgesetzes vom 28. Februar 1838 dem Gegner des Intervenienten das Recht auf eine ordnungsgemäße Bescheinigung des Jnter- ventionsanspruchs, beziehentlich das rechtliche Gehör verkürzt. Die Praxis hat zwar diese Bestimmung, insoweit sie sich auf die sofortige Zulassung des Inter venienten zur eidlichen Bestärkung bezieht, in der Regel nicht angewendet, wenn der Gegner desselben dagegen Widerspruch erhoben hatte; doch wurde sie noch im Erkenntniß berücksichtigt, und dabei hat man es oft mit „der größeren Wahr scheinlichkeit" nicht sehr streng genommen. Daß die Beschaffenheit und die natürliche Bestimmung des Pfandstücks, so wie die Verhältnisse des Schuldners, nach Befinden auch die Beziehungen, in denen er zum Intervenienten steht, z. B. wenn die Ehefrau des Schuldners recla- mirt, unter Umständen für die Benrtheilnng der Beweisfrage von adminiculirendem Gewicht sein könne, versteht sich von selbst. Den Intervenienten aber in Betreff der an den Beweis seines Anspruchs zu stellenden Erfordernisse besser zu stellen, als den Beklagten in Processen anderer Art, liegt kein genügender Grund vor. Ist es ferner schon an sich bedenklich, den Intervenienten auf Grund seines einseitigen Erbietens zur eidlichen Bestärkung seines Anführens zu lassen, sofern cs nur nach der Be schaffenheit des Falles nicht an und für sich als unglaubhaft erscheint, so erhält dieses Bedenken um so mehr Gewicht, wenn man den erfahrungsgemäß getriebenen Mißbrauch mit dem Jnterventionsrccht und die Leichtfertigkeit berücksichtigt, mit