44 welcher beim Erbieten zur eidlichen Bestärkung irgend eines Ansührens, beziehent lich bei der Eidesleistung selbst oft zu Werke gegangen wird. Es versteht sich von selbst, daß der sofortigen Zulassung des Intervenienten zur Beeidung seines Anführens Nichts im Wege steht, wenn der Gegner ein willigt. Es liegt dann ein Comproniiß vor. Auch kann für Sachen, in denen nur das Gericht der Gegner ist (Kostensachen), eine allgemeine Instruction an die Gerichte ertheilt werden, welche sie ermächtigt, geeigneten Falles den Intervenienten ohne Weiteres zur eidlichen Bestärkung zu lassen. In der Einwilligung des Gegners liegt immerhin doch wenigstens einige Ga rantie für die Annahme, daß das Interventionsanführen dem Sachverhalt ent sprechen möge. Zu 8 8. Diese Bestimmungen beruhen ebenfalls auf der Erwägung, daß, wenn es einmal zur processualen Behandlung und rechtlichen Entscheidung über den Jntcrventionsanspruch kommt, die gewöhnlichen Beweisregeln Platz greifen müssen, insoweit sie sachlicher Natur sind. Der Intervenient soll in dieser Beziehung nicht besser gestellt werden, als der Kläger in anderen Processen. Nur in Betreff des Beweises durch Sachverständige kann man eS auch für Jnterventionßstreite über größere Objecte bei den Bestimmungen in 8 29 des Gesetzes vom 16. Mai 1839 unbedenklich bewenden lassen. Eine dem Verfahren in größeren Rechtssachen rücksichtlich der Benennung zweier Sachverständiger Seiten der Parteien sich anschließende Aenderung des § 29 würde formelle Schwierigkeiten im Gefolge haben. Uebrigens wird ein Beweis durch Sachverständige bei einem Streit über das Eigenthum an beweglichen Sachen nur selten Vorkommen. Zu 8 9. Die dritte Instanz für größere Jnterventionssachen hat man blos mit Rück sicht auf das zur Zeit noch bestehende System der Berufung beibehalten. Die Bestimmung in 8 37 des Gesetzes vom 16. Mai 1839 bleibt un berührt. Zu 88 13 bis 16. Bei Berathung der Anträge des Abgeordneten Schreck auf Vereinfachung und Abkürzung des bürgerlichen Processes kam aus der Mitte der Ständeversamm lung auch eine Abänderung der Vorschriften über Bezahlung der Erstehungsgelder nach der Zwangsversteigerung von Grundstücken in Anregung, und es wurde dar auf die Staatsregierung in der Schrift vom 16. Februar 1867 unter 11 er-