47 3. Das von dem Ersteher verwirkte Zehntheil verfällt jetzt in den Erblanden der Armencasse, in der Oberlausitz zur Zeit noch der Criminalcasse. Da in Fällen dieser Verwirkung jedes Mal eine neue Zwangsversteigerung nöthig wird, durch welche die Kosten vermehrt werden, und die Befriedig ung der Gläubiger eine Verzögerung erleidet, so schien es angemessen, dafür zu sorgen, daß die verwirkte Summe zum Bortheil der Gläubiger verwendet und so jene Nachtheile wenigstens einigermaßen ausgeglichen werden. Es wird daher das Zehntheil zunächst zu Bezahlung der Kosten der vergeblich gewordenen Zwangsversteigerung und sodann zu Tilgung der übrigen mit den Erstehungsgeldern zu befriedigenden Ansprüche in der gesetzlichen Ordnung (8 21) zu verwenden sein. — Im Uebrigen wird, falls der Inhalt von 8 16 zum Gesetz erhoben werden sollte, der die nämliche Bestimmung, jedoch mit Beschränkung auf die Zwangsversteiger ung im Concurs, enthaltende 8 4 des Entwurfs eines Gesetzes, einige Bestimmungen über den Concurs der Gläubiger betreffend, welcher mit Decret vom 25. Februar 1868 an die Stände gelangt ist (Landt.- Acten, I. Abth. 3. Bd., S. 705 flg.), sich erledigen. Zu §§ 17 bis 25. Die nach dem älteren Sächsischen Recht wegen rückständiger öffentlicher Ab gaben bestandene stillschweigende Hypothek wurde durch das Mandat, die Auf hebung der stillschweigenden Hypotheken rc. betreffend, vom 4. Juni 1829 (Ge setzsammlung S. 103 flg.) und das Gesetz, die Aufhebung der einzelnen noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken betreffend, vom 2. November 1843 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 186 slg.) aufgehoben. Dagegen wurde das Vorzugsrecht, welches der Forderung öffentlicher Abgaben in der Erläuterten Proceßordnung ad lit. Xldi. 8 8 eingeräumt worden war, durch das Gesetz vom 4. November 1843 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 188) beibehalten, blieb aber nach wie vor ausdrücklich auf den Concurs beschränkt. Nichtsdesto weniger brachte man dieses Vorzugsrecht in der Praxis häufig auch bei der Ver- theilung der Erstehungsgelder nach einer außerhalb des Concurses erfolgten Zwangsversteigerung zur Anwendung. Dies beruhte entweder auf einer analogen Anwendung der Vorschriften des zuletzt erwähnten Gesetzes oder auf einer Gleich stellung der Rechtsverhältnisse nach einer Zwangsversteigerung außerhalb des Concurses mit denen nach einer solchen im Concurse. In jedem Falle ließ jene Praxis mit dem geltenden Rechte sich nicht vereinigen. Insbesondere war es rechtlich unbegründet, die im Concurse maßgebenden Grundsätze über die Berech-