50 gar nicht oder doch nur zu einem geringen Theile ein, welche daS System der ge setzlichen oder stillschweigenden Hypotheken als verwerflich erscheinen lassen. Denn die Forderungen, zu deren Sicherung jene Pfandrechte dienen sollen, sind nicht ihrer Größe nach völlig unbestimmt und unbestimmbar, so daß die Erwerbung eines nachstehenden Pfandrechts für einen anderen Gläubiger in jedem Falle ein gefahrvolles, oft ein Schaden bringendes Unternehmen sein würde, sondern eS handelt sich dabei um Rückstände weniger Jahre, deren Betrag theils aus dem Grundbuche (bei Reallasten) ersehen, theils sonst erfahren und zur Ziffer gebracht werden kann. Sollte aber auch die Ermittelung dieses Betrags für einen nach stehenden Gläubiger mitunter mit Unzuträglichkeiten verbunden sein, bisweilen auch Wohl nicht ganz gelingen, so sind dabei doch in keinem Falle große Summen in Frage. Im Uebrigen läßt sich, selbst eine Benachteiligung der nachstehenden Hypothekarier vorausgesetzt, doch nicht verkennen, daß eine solche im Allgemeinen durch den Bortheil ausgeglichen werden dürste, welcher daraus erwachsen wird, daß man nunmehr die Bezahlung der Rückstände nicht mehr dem Ersteher ansinnen kann und daß in Folge dessen ein Druck beseitigt werden wird, welcher oft die Geneigtheit zum Bieten bedeutend niedergehalten hat. Um die nach dem Vorstehenden nunmehr von der Regierung angenommene Ansicht zur gesetzlichen Anerkennung zu bringen, konnte man sich nicht mit einer Vervollständigung von 8 224 der Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865, begnügen, vielmehr stellte sich eine Umarbeitung des ganzen dreizehnten, die Bestimmungen über die Bertheilung der Erstehungsgelder nach Zwangsversteigerung eines Grundstücks außerhalb des Concurses enthaltenden Abschnitts unter Nr. IV. der nurerwähnten Verordnung (88 224 bis 229) als nothwendig, beziehentlich doch als angemessen dar, um so mehr, als dabei zugleich ein Antrag, welcher nach den Beschlüssen beider Kam mern an die Regierung gelangen wird, zur Erledigung gebracht werden konnte. Dieser Antrag bezieht sich darauf, daß 8 1152 des neuesten Entwurfs einer bürgerlichen Proceßordnung für das Königreich Sachsen in die Gerichtsordnung ausgenommen werden möchte. Es ist dies nach Lage der Sache gegenwärtig insoweit geschehen, als der Inhalt jenes Paragraphen in dem vorstehenden Entwürfe 8 22 wiedergegeben worden ist und dadurch der gesetzlichen Anerkenn ung zugeführt werden soll. Im Uebrigen hat man bei der Umarbeitung jenes Abschnitts der angeführten Verordnung vom 9. Januar 1865 überall auf den Inhalt des erwähnten Entwurfs, 88 114 8 bis 1 15 0, 115 2, 1 15 5 bis 115 8, Rücksicht genommen. Einer besonderen Motivirung der einzelnen in die jetzige Vorlage aufgenommenen Bestimmungen bedarf es nicht. Nur mag zu 8 2 I auf