60 Der auf dem Landtage 18^ von dem Abgeordneten Fahnauer gestellte An trag, der schließlich zu dem jetzt vorliegenden ständischen Anträge Veranlassung gegeben, sei dahin gegangen, daß möglichst schnell die Nachschätzung der Cnltur- veränderungen vorzunehmen, und, sofern sie bereits seit 5 Jahren geschehen, die davon betroffenen Grundstücke zur vollen Steuer hcranznziehen, auch Bestimmung dahin zu treffen sei, daß künftig alle Cultnrveränderungen, welche mehr wie ein Viertel Acker betragen, nachzuschätzen und nach 5 Jahren zu besteuern seien. Dagegen beschränke sich der ständische Antrag auf die Frage: ob es rathsam und ausführbar sei, die umgewandelten Grundstücke unter gewissen Beschränkungen hinsichtlich des Flächenranmes und des Anfangspunktes der Besteuerung ihrer neuen Bestimmung gemäß abzuschätzen und zur Besteuerung zu ziehen? Da ein neues Gesetz wegen der Nachschätzung zu erlassen, so könnte am ein fachsten der Zeitpunkt der Steuerpflichtigkeit für die zugewachsencn Steuereinheiten auf das Erscheinen dieses Gesetzes gestellt werden. Doch werde sich empfehlen, hierbei von den Vorschriften in §§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes vom 9. September 1843 Gebrauch zu machen, nämlich: die hier bestimmte einjährige Steuerbefreiung eintreten zu lassen, so daß die Steuerbarkeit der zugewachsenen Steuereinheiten erst ein Jahr nach vollendeter Umwandlung zu beginnen habe. Denn es sei kein Grund vorhanden, bei solchen Umwandlungen eine längere Befreiungsfrist einzuräumen, als bei ganz neuen Steuerobjecten, da hier, wie dort, Capital aufgewendet werden müsse, welches nicht sofort, sondern erst nach und nach rentabel werde. 8 8. Punkt 4b. Ob eine Nachschätzung der in der Culturart veränderten Parcellen auf die ganze nmgewandelte Fläche, oder unter Bestimmung einer Minimalfläche, ähnlich wie in § 19 des Grundsteuergesetzes vom 9. September 1843, zu beschließen sein möchte? Der Vortrag spricht sich dafür aus, daß die ganze nmgewandelte Fläche nachzuschätzen und eine anSzuschließende Minimalfläche nicht zu statuiren sei, da nach § 21 des Grundsteuergesetzes neue Steuerobjecte ebenfalls nach ihrem ganzen Flächeninhalte, wie dies z. B. häufig bei cultivirten Berghalden von wenig Quadrat ruthen der Fall sei, der Abschätzung unterworfen würden. 8 9. Punkt 4 e. Ob eine Nachschätzung der in der Culturart veränderten Parcellen unbedingt nach Maßgabe der dabei Vorgefundenen Boden-