61 bcschassenheit zu erfolgen haben werde, oder ob eS sich zur Vermeidung von Besteuerungsungleichheiten, mit anderen nicht umgewandelten Parcellen empfehlen dürfte, die verwandten Bodenclassen der an grenzenden, oder doch in der Nähe liegenden Parcellen von gleicher Culturart zum Anhalten zu nehmen? Das Gutachten lautet dahin, daß die Abschätzung lediglich nach der dabei Vorgefundenen Bodenbeschaffenheit, mithin ohne Rücksicht auf die verwandten Boden classen der angrenzenden Parcellen zu bewirken sein möchte. Es wird ein solches Verfahren dadurch gerechtfertigt gefunden, weil nach Z 4 flg. der Geschäftsanweisung für Abschätzung des Grundeigenthums vom 30. März 1838 die Ertragsfähigkeit jeder einzelnen Parcelle für sich und ohne Rücksicht auf Nachbargrundstücke, oder auf den Wirthschaftsverband mit anderen Parcellen ermittelt worden ist. § 10. Punkt 5. Erscheint es räthlich, um das dermalige Grundsteuersystem noch für längere Zeit zu erhalten, eine gesetzliche Bestimmung dahin zu erlassen, daß auch künftige Culturveränderungen, wie z. B. im Herzogthume Sachsen-Altenburg bestimmt ist, in gewissen Perioden der Nachschätzung unterworfen werden, und in welcher Maße wird eine solche Bestimmung ohne wesentliche Vermehrung der Geschäfte bei der Grnndsteuerverwaltung zu fassen sein? Im Altenburg'schcn Grundsteuergesetze vom 21. Februar 1855 ist zwar § 8 die Unveränderlichkeit der Steuereinheiten, wie im Königreiche Sachsen, eben falls als Regel ausgesprochen worden, jedoch mit den Ausnahmen: a) wenn Holzungen oder Weiden von mehr als 20 iüRuthen Fläche durch Verwandlung der Culturart zu einem höheren Ertrage gebracht werden, und b) wenn sonst bei Veränderungen in der Benutzungsart bei Flächen von mehr als 20 lURuthen entweder von dem Grundeigenthümer selbst auf ander» weite Einschätzung angetragen, oder eine neue Abschätzung von der Ober» behörde angeordnet wird. Eine Erhöhung oder Verminderung der Steuer tritt vom nächsten Termine nach dem Zeitpunkte ein, zu welchem der veränderte Zustand zur Kenntniß der Steuerbehörde gekommen ist. Der Vortrag findet ganz gleichlautende Bestimmungen für Sachsen nicht passend, und zwar schon um deswillen nicht, weil sich die Identität und der Flächen- ranm der Parcelle in den vielen Fluren, worüber Mcnselblätter aus der LandeS- Erste AbHriUwg, 4 Band. 10