Der Vortrag sagt, daß, wenn auch in der Sachkenntniß des Urhebers obigen Vorschlags eine Bürgschaft für dessen Begründung und Zweckmäßigkeit gewiß zu finden sei, doch zuvörderst eine weitere sachverständige Beurtheilung namentlich hinsichtlich des Betrags der höheren Verwerthung bei den einzelnen Bodenclassen und des hierbei anzunehmenden Verhältnisses zu empfehlen sein dürfte, indem dem Commissar hierzu die nöthige ökonomische Befähigung abgehe. Auch wird darauf aufmerksam gemacht, daß in dem bei dem Landtage 1 8 ^ vom Abgeordneten Günther über die Grundsteuerrevisionsfrage erstatteten Bericht (Landt.-Mittheilungen der zweiten Kammer, S. 1558) der obige Vorschlag keine beifällige Beurtheilung gefunden hat, weil sich die Er tragsfähigkeit in den einzelnen Landestheilen sehr verschieden und keineswegs nach Maßgabe der in der Geschäftsanweisung aufgestellten Bodenclassen gestalte, auch durch den Vorschlag die Ungleichheiten durchaus nicht aufgehoben, vielleicht sogar noch vermehrt werden würden, namentlich in der Oberlausitz bei den besseren Boden classen eine Ungerechtigkeit eintreten würde, weil dort die am höchsten eingeschätzten « Fluren wenigstens im Körnerertrage mit anderen Landestheilen nur mit Hülfe be deutenden Düngeraufwands concurriren könnten. Jedenfalls aber werde, wenn auf den Vorschlag eingegangen werden soll, die Erhöhung nicht bloS auf die bezeichneten vier Ackerclassen, sondern auch auf die damit in Verbindung stehenden Zwischen- und Unterclassen zu erstrecken sein. Im Ganzen werden hiervon 2771 Fluren mehr oder weniger betroffen werden, und nach der Berechnung des Or. Runde stehe ein Steuereinheitenzuwachs von 3,750,000 Steuereinheiten zu erwarten. Eine Neuausstellung der Steuerdocumente werde nur ausnahmsweise noth- wendig sein, und es zur Ausführung keiner aufhältlichen Localerörterungen, son dern nur einer calculatorischen Umrechnung der Steuereinheiten bedürfen. Zu Abschnittt b. des ständischen Antrags. 8 13. Punkt 8 a. Da hier, wie die ständischen Berathungen an die Hand geben, die Veränderungen im Innern besteuerter Wohngebäude gemeint sind, so kommen zur Erwägung: 10*