se und bei ausschließlichen Wohngebäuden nur auf die neu hergestelltcn Stuben und Kammern werde beschränkt werden können? Der Vortrag spricht sich gegen Punkt ua. abfällig aus, da, wenn auf der einen Seite die Nachschätzung der in ihrer Culturart umgewandelten Parcellen stattfinde, die Consequenz es erheische, daß auch die analogen Veränderungen im Innern der besteuerten Häuser ohne Ausnahme und Beschränkung nach geschätzt werden. Wolle man aber eine Beschränkung in der im obgedachten Fragepunkte an gedeuteten Weise statuiren, so würde man wenigstens, nebst den Veränderungen in den Parterreräumen, auch die in den Dachräumen mit in's Auge zu fassen haben, da letztere hinsichtlich der Ertragserhöhung den elfteren Wohl gleichzustellen und beide Veränderungen bei Räumen eingetreten seien, die wegen ihrer früheren höchst unbeträchtlichen Ertragsfähigkeit bei der Landesabschätzung entweder gar nicht, oder doch nur zu einem ganz geringen Betrage in Anschlag gebracht worden sind. Mit Punkt bb. ist der Vortrag einverstanden, da nach den dermaligcn Abschätzungsgrundsätzen in Wohngebäuden auf dem Lande überhaupt nur Stuben und Kammern in Berücksichtigung kommen. 8 17. Die Staatsregierung ist im Wesentlichen mit den vorstehend referirten gut achtlichen Aeußerungen einverstanden und hält darnach die Nachschätzung der in andere Culturart umgewandeltcn Flurparcellen, sowie der im Innern der be steuerten Wohnhäuser vorgegangenen Veränderungn nicht nur zur Beseitigung der bei der Grundbesteuerung eingetretenen Ungleichheiten und zur Ausbesserung der letzteren für räthlich, sondern auch für ohne großen Kosten- und Zeitaufwand ausführbar, namentlich wenn die Nachschätzung bei den Häusern in den Städten in der im Fragepunkte 8Z. (§ 16) angedeuteten Maße, und nur unter Hinzu nahme der Veränderungen in den Dachräumen, beschränkt wird, da unverkennbar durch die baulichen Veränderungen in den Etagen der Häuser der Ertrag der selben nicht in so erheblicher Maße, wie in den Parterre- und Dachräumen, ge steigert worden ist. Wenn aber gleichwohl die Staatsregierung Bedenken getragen hat, gegen wärtig zur Ausführung einer solchen Maßregel eine Gesetzvorlage an die Kam mern zu bringen, oder doch zur Inangriffnahme der Nachschätzungen ständische Ermächtigung zu beantragen, so ist dies um deswillen geschehen, weil von dem dermalen versammelten Landtage mittelst Ständischer Schrift vom 3. dieses