67 Monats bei Gelegenheit der Berathung über die eingebrachte Gewerbe- und Personalsteuernovelle ein allgemeiner Antrag auf Reform unserer directen Be steuerung gestellt worden und zu diesem Behufe nach der von der Staatsregierung bereits gegebenen Zusage eine Commission niedergesetzt werden wird. Da nun diese Commission ihre Berathung auf das Grundsteuersystem im Allgemeinen und auf die bei demselben erforderlich erscheinenden Abänderungen und Modifikationen mit zu erstrecken haben wird, so würde man der Entschließung derselben leicht vorgreifen, wenn man unerwartet des Ergebnisses der commissa rischen Berathung bei der Grundsteuer mit einer einzelnen darauf Bezug habenden Maßregel, wie die in Frage stehenden Nachschätzungen sein würden, Vorgehen wollte. Die Staatsregierung hält es daher unter den gegebenen Verhältnissen für angezeigt und empfehlungswerth, daß der niederzusetzenden Commission auch die Frage über die in Rede stehenden Nachschätzungen und über die Modalität bei deren Ausführung mit zur Berathung überwiesen werde, und gedenkt, derselben alsbald nach deren Zusammenberufung zu diesem Behufe sowohl die vorliegende Darstellung, als den derselben zu Grunde liegenden commissarischen Vortrag nebst Beilagen zugehen zu lassen. Dresden, den 10. März 1868.