74 Zu 8 7 erachten wir die unter vorgeschlagene Erhöhung der Gewerbesteuer der Brannt weinbrenner und Bierbrauer für zu erheblich. Wir beantragen daher den Wegfall der in Abschnitt enthaltenen Bestimmungen und die Substituirung der folgenden: Branntweinbrenner und Bierbrauer. Es haben an Gewerbesteuer jährlich zu entrichten: Branntweinbrenner von jedem vollen Thaler, der im vorhergegangenen Jahre nach den gegenwärtigen Steuersätzen verrechnten Maischsteuer 1Pfennig; Bierbrauer, und zwar: a) wenn sie nur obergährige (einfache) Biere produciren, 5 Pfennige, b) wenn sie entweder ausschließlich, oder neben obergährigen auch untergährige Biere (sogenannte Lagerbiere) produciren, 7 Pfennige von jedem vollen Thaler der im vorhergegangenen Jahre nach den gegenwärtigen Steuersätzen verrechnten Malzsteuer." Mit diesen Aenderungen ertheilen wir dem Gesetzentwürfe unsere verfassungs mäßige Zustimmung. In Veranlassung der Vorlage dieses Gesetzes sind nächstdem im Allgemeinen die in Sachsen geltenden Bestimmungen über die Grund-, Gewerbe- und Per sonalsteuer und die Grundsätze, worauf sie beruhen, abermals in speciellen Be tracht gezogen worden. In Folge dessen haben sich beide Kammern zu dem ehr erbietigsten Anträge vereinigt: Allerhöchstdero Staatsregierung wolle dem nächsten Landtage eine Vorlage machen, welche nach Maßgabe des § 39 der Verfassungs- Urkunde „die Gegenstände der direten Besteuerung nach möglichst rich tigem Verhältnisse zur Mitleidenheit bringt," und zur Vorbereitung der selben sofort nach Schluß des gegenwärtigen Landtags eine aus Grund besitzern und Gewerbe- und Personalsteuerpflichtigen zusammengesetzte Commission zu dem Zwecke bilden, um, nach Befinden unter Zuziehung praktischer Steuerbeamten, der Regierung deshalb gutachtliche Vorschläge zu machen. Hierdurch hat zugleich der ständische Antrag vom Jahre 1867, welcher lautet: „Die Königliche Staatsregierung wolle die Gesetzgebung über die Grundsteuer, sowie die Gewerbe- und Personalsteuer, jede für sich und das Verhältniß beider zu einander, einer gründlichen Prüfung unterwerfen