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Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.06.1863
- Erscheinungsdatum
- 1863-06-03
- Sprache
- Deutsch
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id453042023-186306032
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id453042023-18630603
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-453042023-18630603
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Bemerkung
- Images teilweise schlecht lesbar
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungLeipziger Tageblatt und Anzeiger
- Jahr1863
- Monat1863-06
- Tag1863-06-03
- Monat1863-06
- Jahr1863
- Titel
- Leipziger Tageblatt und Anzeiger : 03.06.1863
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AmMM des Könijl. BkMjlnchlr Md drsRathS da SM AipM. W 154. !s n:. . ' 1 Mittwoch den 3. Juni. 1863. Bekanntmachung. Die Herren Professoren und Docenten an hiesiger Universität werden hierdurch aufgefordert, die schriftlichen Anzeigen der Vorlesungen, welche sie im nächsten Winter-Semester 1863/64 zu halten gesonnen sind, Behufs der Anfertigung de- LectionS- Kataloge- binnen >4 Tagen und längsten- den 2V. Juni L8V3 in der Universität-- Eanzlei allhier einzugeben. Leipzig, den 1. Juni 1863. Der Reetor der Universität. - u -» v. O. L. Erdmann. Bekanntmachung. Für Ausführung von GaSrohrleitungen und GaSbeleuchtungSanlngen hat sich Herr Kaufmann Carl Friedrich Leopold Schreiber unterm 27. dieses Monats bei uns angemeldet, auch durch Zeugniß unserer Gasanstalt über den Besitz der zu diesem GewerbSbetriebe erforderlichen Vorrichtungen ausgewiesen. Mit Bezugnahme auf §. 2 refp. 7 de- Regulativs vom 2. März «. bringen wir Die- zur öffentlichen Kenntniß. Leipzig, den 30. Mai 1863. Der Rath der Stadt Leipzig. vr. Koch. vr. Hempel. Bekanntmachung. Die Inhaber von Gartenplätzen im großen Johannisgarten und im IohanniSthale werden hierdurch veranlaßt, das Verschneiden und Einbinden der Hecken und Zäune, sowert e- noch nicht geschehen, baldigst bewerkstelligen zu lassen. Zugleich werden Diejenigen, welche noch Pachtzins restiren, zu ungesäumter Abführung desselben aufgefordert. Leipzig, am 26 Mai 1863 Die Deputation des Raths zum JohanniS-HoSpitale. Aus einer sächsischen Prediger - Confereiy. Die diesjährige Frühjahrs-Conferenz sächsischer Geistlicher ist am 5. Mai in Meißen abgehalten worden. In der Zusammen kunft am Vorabend leitete Herr Pastor Schmidt aus Schönefeld die Besprechung über das Pastorale Verhalten bei der Be rührung der Confessionen und beim ConfessionS- wechsel ein, und da es nur von hohem Interesse sein kann, die Standpuncte kennen zu lernen, unter welchen eme Versammlung von 200 sächs. Geistlichen die erwähnten Themata betrachtet hat, so wird eine Mitteilung über den Hauptinhalt jener Beralhungen in allen Kreisen des Pubttcums auf Beachtung rechnen dürfen. Der nachstehende Bericht ist ein treuer, unparteiischer Auszug auS dem ausführlichen Referat, welches im „Sächsischen Kirchen- und Schulblatt" Abdruck gefunden hat. Herr Pastor Schmidt ließ das im Ganzen friedliche Verhältniß zur reformirten Kirche gänzlich unberührt und beschränkte sich vor zugsweise auf die Berührung mit dem katholischen und dcutsch- katholrschen Bekennlmß. Dieses gegenseitige Verhältniß sei zwar durch die Staatsgesitzr geordnet, aber diese unterlägen verschiedener Deutung und über ihnen stehe bindend für das Gewissen der Geistlichen da- göttliche Gesetz. ES müsse nun die rechte Mitte zwischen Provocation und Lauheit gehalten werde, damit die Toleranz nicht in Liebedienerei ausarte. Dre gemischte Ehe, obwohl gesetzlich erlaubt, erscheine doch als eine unnatürliche Verbindung, welche Jndifferentismus vorauS- setze, weil ihr die höchste Gemeinschaft fehle. Dem Geistlichen sei eS meist verboten, vor derartigen Bündnissen zu warnen, er müsse aber da- seiner Kirche angehöuge Mitglied ermahnen, sich derselben nicht entfremden zu lasten. Bei Zerwürfnissen in solchen Ehen müsse der R<ch:sbestan., auch wenn ein confessioneller Grund den Anlast zum Steile gegeben, festgehalten werden, doch dürfe man gerade dann die Glauvensunterschieoe nicht.verwischen. Bei der Taufe seien katholische Pathen zuzulassen, weil sie da- apostolische GlaubenSbekenntniß mit un- gemein hätten; vor der Zuziehung deutschkatholischer Taufzeugen seien die Aeltern zu warnen. Die Väter, welche sich von ihren katho lischen Ehefrauen haben bewegen lassen, ihre Kinder in der Con fessio» her Mutter zu erziehe«, seien eindringlich zu er mahne», diese Kinder unsere« Glauben zu Erhalten; Wan dürfe ihnen sagen, daß der gerichtliche Vertrag über die Erziehung der Kinder auch gerichtlich zu lösen sei. Vor dem Abschlüsse de- Vertrag- solle man sie warnen, die Kinder von einem katholischen Geistlichen taufen zu lassen, damit die Erziehung derselben in der Confesston der Mutter nicht hieraus abgeleitet werde. Das begehrte Begräbniß fremder ConfessionSglieder dürfe nicht verweigert werden ; natürlich müsse man sich dabei aller ver letzenden Polemik enthalren. Auch gegen die Therlnahme evan gelischer Geistlichen an der Beerdigung, welche ein katholischer Geist licher auf unserem Gottesacker verrichtet, lasse sich Nichts einwenden, wenn nur der „streng katholische" Ritus nicht dabei angewendet werde. . . ConfessionSwechsel würden zu wichtigen Verhandlungen Anlaß geben, wenn der Uebertritt wirklich auS innerer Ueber- zeugung erfolge; Da- sei aber selten der Fall. Am wider lichsten erschienen die Beweggründe Derer, die sich dem DeutschkatholiciSmus zuwenden;, hier wiike^ment der Eigennutz oder Ingrimm, oder die Uebertretenden seien blinde Werkzeuge der Verführung. Die Verordnung vom 22. Roo. 1847 verpflichte die Geistlichen, den aus der Kirche Autztretenren bloö dann zu belehren, wenn er eS verlangt; hiergegen sträube sich da- Amtsgewissen, welche- sich für verpflichtet halte Mehr zu thun. Bei der Besprechung dieser Sätze wurde in Betreff der ge mischten Ehen bemerkt, daß die Verhandlungen mit dem Außlanve oft schwierig seien, und beklagt, daß unsere Behörden im Aus lande keine Macht haben. So sei es in Böhmen vorgekommen, daß der lutherische Bräutigam, ohne in seiner Kirche aufgeboten zu sein, getraut wurde (wahrscheinlich katholisch). Die ka-hottsche Kirche beanspruche in Fällen, wo die Braut evangelisch sei. die Vortrauung; doch war man allgemein der Ansicht, daß unsere Geistlichkeit die Rachtrauung hier verweigern solle. „In Sachsen werde uns die Vortrauung stets gewährt." Allgemein nahm man an, daß dem Pfarrer nicht verboten ist, vor dem Aufgebote von einem der Kirche nachtheiligen Ehevertrage av- zuwahnen; von mehreren Seiten wurde behauptet, da- Gesetz wahre die Rechte unserer Kirche nicht streng genüge weil e- den evan gelischen Geistlichen nicht gestattet, dre Trauung zu verwei gern, wenn der Bräutigam sich verpflichtet habe, seine Km der; in der Lovfesston der katholischen Braut zu erziehe».> TadÄ fand die Lauheit der evangelische» Väter,, welche ihre Kinder der katholischen Mutter zu Liebe katholisch taufen lassen. »Man hatte Bedenken, die Laase der Deutschkathvliken avzuerkennen,
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