141 für solche Stölln, welche von einem oder mehreren Bergwerksbesitzern zur ! Lösung ihrer eignen Berggebäude kraft ihres Bergbaurechts im eignen oder in s fremden und hier wieder in verliehenem oder unverliehenem Felde betrieben wer- t den und als Zubehör der Berggebäude anzusehen sind, beim Negalbergbaue in ? 8 40 Absatz 2, § 47 Absatz 3, § 117 und § 1 I 8 Absatz 4, bei dem Kohlen- ä bergbaue in § 117, § 118 Absatz 4 und § 12 I und, rücksichtlich der Buchung ä bei beiden Bergwerksbranchen, in 8 50 des Entwurfs das Erforderliche aufge lt nommen worden. Zu Abschnitt VIII. Capitel I. Durch die räumlichen Verhältnisse, unter denen die nutzbaren Mineralien im ft Innern der Erde vcrtheilt sind, hat die Natur zugleich die Puukte vorgezeichnet, ,et von welchen aus sie aufznsnchen und zu gewinnen sind. Ist hiernach jede Will is kühr in der Wahl dieser Punkte ausgeschlossen, so folgt daraus, daß der Staat, Ä wenn er die Benutzung jener unterirdischen Schätze gestatten und pflegen will, dem Bergbauunternehmer auch das Recht einräumen muß, an jedem Punkte der Erd- 1a oberfläche seine bezügliche Thätigkeit zu entwickeln. Dies Recht darf sich aber in nicht blos aus diejenigen Baue beschränken, die den unmittelbaren Zugang zu den lv abzubauenden Mineralien (durch Schächte und Stölln) abgeben, sondern es muß no auch die Stätten für die zum Betriebe des Bergbaues nöthigen und mit demselben ni in unmittelbare locale Verbindung zu setzenden Hilfsanlagen umfassen. Aus diesen Gründen hat von jeher und allenthalben die Berggesetzgebung die iZ Zutheilung bestimmter Expropriationsrechte an den Bergbau im Allgemeinen als nu unerläßlich anerkannt, und es kann in dieser Beziehung nicht die Beibehaltung las solcher Rechte an sich, sondern nur die Frage in Erwägung kommen: welche Grenze ia>j dem fraglichen Rechte und dem daraus hervorgehenden Eingriffe in das Grund- gia eigenthum zu ziehen sei? Die Bestimmungen, welche das Gesetz vom 22. Mai 1851 in dieser Be- Isiz ziehung enthält, haben sich im Ganzen gut bewährt und einen besonderen Anstoß bin nicht gegeben. Es haben auch die Verhandlungen des Landtages 1858 über die bereits säa oben im Eingänge der Motiven zu Abschnitt III. erwähnte, die Verhältnisse des aG Grundbesitzes zum Bergbau betreffende Petition nicht nur keine speciellen Ein- isÄ Wendungen oder Aenderungsanträge herausgestellt, sondern es ist dem betreffenden