147 Um den Parteien die Duplicität der Behörde wenigstens hinsichtlich der Kosten minder lästig werden zu lassen, ist in § 141 wegen einer gewissen Kostenfreiheit besondere Bestimmung getroffen worden. Zu § 138. Die hier aufgenommene Gestattung des RecurseS für beide Theile erscheint als ein Gebot der Parität; ebenso liegt die Bestimmung einer Frist für die Recurs- einwendung im Interesse einer schnellen Abwickelung des Geschäftes. Aus dem nämlichen Grunde ist auch in § 139 die im Uebrigen der Vorschrift der VerfassungSurknnde und der bisherigen Be stimmung in § 226 des Gesetzes von 1851 entsprechende Beschreitung des Rechtsweges an eine bestimmte Präclusivfrist gebunden worden. Zu Capitel II. Zu 8 142. Die hier gegebene Vorschrift, indem sie die Verbindlichkeit zum Schadenersätze auch da eintreten läßt, wo die verletzenden Handlungen an sich vollkommen be rechtigt sind und die Entscheidung solcher Schädenfragen in 8 151 des Entwurfs zunächst auf den Verwaltungsweg verweist, enthält eine wesentliche Verschärfung im Vergleich mit den nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen geltenden Bestimmungen über die Verpflichtung zum Schadenersätze (88 1 18, 125, 1483 flg. des Bür gerlichen Gesetzbuchs). Wenn sie ihre Begründung in der ausnahmsweisen Stellung, die der Grund besitzer zu dem in seinen Rechtsbereich eingedrungenen Bergwerksunternehmer ein nimmt, sowie in dem Umstande findet, daß die Beschädigung der Oberfläche — insofern nicht die besonderen Bestimmungen 8 145 einschlagen — niemals einen Grund zur Einstellung oder Beschränkung des Betriebes abgeben kann, so darf sie, wenn sie nicht nach der andern Seite hin zur Ungerechtigkeit werden soll, doch nicht über den Bereich der dem Bergwerksbetriebe eigenthümlichen Schäden hinaus und nicht auf solche Schäden ausgedehnt werden, die in gleicher Weise auch auf jedem andern Gebiete der Berührungen der menschlichen Thätigkeit Vorkommen. Die Absicht des 8 234 des Gesetzes vom 22. Mai 1851 war auch, wie sich aus der Fassung der damit zusammenhängenden nachfolgenden Paragraphen ergiebt, nicht darauf gerichtet. Um jedoch der Wiederholung von Zweifeln, wie sie Erste Abtheilung, 1. Baud. 19