154 wesentliche Aufgabe des bereits vorlängst projcctirten und wiederholt in Bearbeit ung genommenen Allgemeinen Wassergesetzes sein, jenem Bedürfnisse des Berg baues diejenige Rücksicht znzuwenden, die mit den gleichnamigen Anforderungen anderer Gewerbe und sonstiger Bedürfnisse vereinbar sind. Bis zum Eintritte einer solchen allgemeinen Gesetzgebung mußte dem Berg baue die für ihn auf Grund des Befehls vom 1 8. Juli und des Oberbergamts patents vom 8. August 1798*) in anerkannter Wirksamkeit bestehende, durch « 8 133 n. des vorliegenden Entwurfs unterstützte Verfassung erhalten bleiben. Zu Abschnitt X. Zu § 172. Die hier ans 8 291 des Berggesetzes vom 22. Mai 1851 wieder anf- genommene Beschränkung in der theilweisen Lossagung eines verliehenen Gruben feldes hat den Zweck, einer mißbräuchlichen, zeitweiligen Feldsperre vorznbeugen, , welche dadurch involvirt wird, daß ein Bcrgbauberechtigter solche mehr oder we niger große, aber durch ihre enclavirte Lage gegen die Muthung Dritter geschützte z Theile seines Feldes, zu deren Ausnutzung sein Betriebsplan erst später führt, , sich, ohne Feldstcuer davon zu entrichten, reservirt. Etwanigen, im concreten Falle s aus der fraglichen Bestimmung für den Feldinhaber erwachsenden wirklichen Be- -- lästigungen kann im Dispensationswcge abgeholfen werden. Zu 8 173. Die Ausübung des Bergbaurcchts findet zwar in der Entziehung des letzteren n (8 89) oder in der freiwilligen Verzichtleistung (8 172), welcher die in 8 54 t erwähnte Säumigkeit der Erben gleich zu achten ist, ihre Beendigung; hiermit p darf aber nicht gleichzeitig und ohne Weiteres das Erlöschen des Rechts selbst ein- ^ treten. Es knüpfen sich an das letztere vielmehr noch theilö die Interessen etwaniger r: Gläubiger des Berggebäudes, theils das Interesse des Staates an der fortgesetzten n Ausübung des betreffenden Bergbaurcchts, theils der Anspruch des bisherigen Be : rechtigten, welcher durch die strafweise Entziehung zwar von der Fortsetzung des S! Betriebes ausgeschlossen, nicht aber von dem Verluste eines realisirbaren Ver- -i mögensrechtes betroffen werden soll. Zn Wahrnehmung dieser verschiedenen Interessen ist es nothwendig, daß durch ch die Versteigerung des Bergwerkscigcnthums Gelegenheit theils zur Befriedigung gi *) II 6ont. 6o6. H.ux. II. 281. Vergl. auch Motiven zum Berggesetze von 1851. Landt.- >.j Aden 18»K, I. Abth. 1. Bd. S. 257.