156 Verleihungsbeschluß der Bergbehörde erhält, würde hiernach zu seinem Erlöschen auch eines Weiteren, als eines Decrets dieser Behörde und der Austhuung in dem von ihr gehaltenen Lehnbuche nicht bedürfen. Insoweit es jedoch durch ebenmäßigen Eintrag in das Grund- und Hypothekenbuch zugleich die allgemeine Natur eines im Verkehre befindlichen Gegenstandes angenommen hat, dieser Verkehr aber so lange möglich ist, als letzterer Eintrag besteht, ist das Erlöschen des Bergbaurechts auch bei dem Regalbergbaue in allen den Fällen von der Schließung des betref fenden Foliums im Grund- und Hypothekenbuche abhängig zu machen, wo es in Letzterem eingetragen ist. Zu § 174. Bei dem Regalbergbaue liegt das Wiederaufleben der freien Verfügung des Staates über ein erloschenes Bergbaurecht in der Natur der Sache und war in gleicher Weise auch durch 8 292 des Gesetzes vom 22. Mai 1851 vorgesehen. Bei dem Kohlenbergbaue könnten zwar, namentlich in allen den Fällen, wo der Grundbesitzer das Bergbaurecht vorhin freiwillig und gegen die von ihm für angemessen befundene Vergütung aus seinem Rechtsbereiche definitiv weggegeben und somit einen rechtlichen Anspruch an jenes Recht in keiner Weise mehr zu machen hat, die erloschenen Bergbaurechte als herrenlose Sachen bezeichnet werden; man hat jedoch, nm praktische Verwickelungen zu verhüten und bei der präsum tiven Werthlosigkeit eines solchen erloschenen Rechtes für vorzüglicher erachtet, dasselbe ohne Weiteres wieder an den Besitzer des Grundstücks, von welchem es abgetrennt worden, zurückfallen zu lassen. Zu 8 175. Was der bisherige Inhaber eines Bergbaurechtes behufs der Ausübung des letzteren an Betriebsvorrichtungen aller Art auf seine Kosten angeschafft und einge baut hat, insbesondere Materialien an Holz, Mauersteinen, Eisenwerk, Maschinen, Tagebaue rc., ist sein wohlerworbenes Eigenthum. In der beliebigen Verfügung darüber, insbesondere in der bestmöglichen anderweiten Berwerthung dieser Gegen stände, sobald er sie mit dem Erlöschen des Bergbaurechts nicht mehr für ihre bisherigen Zwecke zu verwenden braucht, können ihm billiger Weise andere und weitergehende Beschränkungen, als sie durch polizeiliche Rücksichten vorgezeichnet sind, nicht auferlegt werden. Wenn man daher den Wegfall der in 8 29Z des Regal-Berggesetze- vom 22. Mai 1851 enthaltenen Vorschrift, wonach in der fraglichen Beziehung einem abgehenden Bergwerksbesitzer selbst pecuniaire Opfer im Interesse einer etwanigen