157 künftigen Wiederaufnahme des Berggebäudes auferlegt waren, als nothwendig an erkannt hat, so mußte doch zu 8 176 der Zustand eines verlassenen Berggebäudes wenigstens gegen positive Handlungen l Dritter in der Weise geschützt werden, daß davon Alles, was einer Wiederauf- ! nähme hinderlich sein kann, fern gehalten wird. Zu 8 177. Wegen des Werthes, den die Sichtbarkeit und Zugänglichkeit alter Halden, »Ij als der einzigen örtlichen Ueberreste früheren Bergbaues, für die im Interesse des ! U gangbaren Bergbaues oft anzustellenden historischen, technischen und auch polizei- l ll lichen Erwägungen hat, mußte die Cognition der Bergbehörde über das Einebnen s ü solcher Halden beibehalten werden. Der Uebelstand, welcher durch das Liegenbleiben solcher Halden für die land- t i wirtschaftliche Benutzung der betroffenen Grundstücke erwächst, findet seine Mil- cl derung darin, daß die Bergbehörden das Einebnen der Halden nicht ohne triftige ) Gründe versagen dürfen (vergl. Ausführungs Verordnung zum Berggesetze vom 1 16. December 1851, § 183), seine Rechtfertigung aber in der vorhergegan- g genen gesetzlichen und contractlichen Begründung des Entstehens jener Halden. — Bei dem Regalbergbaue erkannte die bisherige Verfassung von jeher eine Er- zl leichternng des Bergwerksbetriebes in dem sogenannten Bergreservate, d. i. in der IHBcstimmung, daß Grundstücke, Gebäude, Wasserrechte :c., welche einmal in das I k Eigenthum eines Bergwerksbesitzers gelangt waren, von Letzterem nicht anders, als ,u Gunter der Bedingung veräußert werden durften, daß sie jederzeit wieder zu Berg- Ä werkszwecken abgetreten werden. Die verhältnißmäßige Erleichterung, welche die neue Berggesetzgebung und uo auch der vorliegende Entwurf, im Vergleich mit der früheren Verfassung, den cö Bergwerksunternehmern in Bezug auf die Erwerbung des erforderlichen Grund- siz eigenthums gewährt, auf der einen Seite, andererseits aber auch die Rücksicht, daß durch die Vorschrift des Bergreservats, da dieses einen unvermeidlichen Druck auf siö die Verkäuflichkeit der betreffenden Immobilien ausübt, dem Bergwerksunteruehmer ms eine unnatürliche Beschwerung bei der Veräußerung der für ihn entbehrlich gewor-