welcher in allen, das Berggebäude betreffenden Angelegenheiten im Namen sämmt- licher Besitzer Verfügungen anzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben hat, sowie einen Stellvertreter desselben zu ernennen und der Bergbehörde anzn- zeigen. Beide müssen im Inlande wohnen. Im Unterlassungsfälle und nach erfolgloser Aufforderung hat die Bergbehörde einen solchen Bevollmächtigten und einen Stellvertreter auf Kosten der Besitzer amtswegen zu bestellen und dies öffentlich bekannt zu machen. Für Verbindlichkeiten, welche sich auf ihr Berggebäude beziehen, haften die Gesellen, dafern sie nicht eine Gesamuttverbindlichkeit (§ 1010 flg. des Bürger lichen Gesetzbuchs) ausdrücklich übernommen haben, zu ihren Theilen. 8 8. Actiengesellschaften. Wenn und so lange bei einer Bergbau treibenden, bestätigten Aetiengesellschaft eine legale Vertretung nicht vorhanden ist, hat die Bergbehörde eine Vertretung der Gesellschaft in Bezug auf ihren Bergbau auf Kosten derselben amtswegen zu bestellen und dies öffentlich bekannt zu machen. 8 9. Gewerkschaften, Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder. Gewerkschaften haben die Rechte einer juristischen Person. Die Mitglieder einer Gewerkschaft haben nach Verhältnis ihrer Kuxe Theil an dem Gewinne und Verluste, sowie, im Falle der Auflösung, an dem Ver mögen der Gewerkschaft. Sie sind dagegen verpflichtet, nach dem nämlichen Ver hältnisse die zum Betriebe und zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Gewerkschaft erforderlichen Zubußen nach Maßgabe der Beschlüsse der Majorität zu bezahlen. 8 10. Lossagung der Mitglieder. Die Mitglieder einer Gewerkschaft sind zu jeder Zeit berechtigt, sich unter Verlust alles bis dahin Eingezahlten von der Gewerkschaft los zu sagen und sich somit nicht nur der Rechte, sondern auch der Verbindlichkeiten, welche sie als Mit glieder der Gewerkschaft haben, zu entledigen. 8 11- Ausscheiden einzelner Mitglieder. Theilung. Durch das Ausscheiden einzelner Mitglieder wird die Gewerkschaft nicht auf gelöst, auch können einzelne Mitglieder nicht auf Theilung antragen.