158 Daß es dem freien Willen der Bergwerksbesitzer überlassen bleibt, bei der gleichen Veräußerungen im Contractswege beliebige Reservate in ihrem eignen oder im Interesse Dritter zu stellen, bedarf keiner ausdrücklichen Erwähnung. Zu Abschnitt XI. Zu 8 178. Das Maß von Thätigkeit, welche der Regalbergbau von den Bergbehörden in Anspruch zu nehmen hat, erhält durch den vorliegenden Gesetzentwurf eine erheb liche Verminderung. In Bezug auf den Haushalt und das Rechnungswesen der Berggebäude und die Höhe des zu vertheilenden Ueberschusses hört die bisher in Abschnitt V. Capitel 2 des Berggesetzes vom 22. Mai 1851 begründete Con- currenz der Bergbehörde ganz auf; in Bezug auf den Betrieb tritt die nach §80 flg. jenes Gesetzes regelmäßig und für alle Gruben vorgeschricbene Einreichung und Prüfung der Betriebspläne nur noch in solchen Fällen ein, wo es aus beson deren Gründen erforderlich wird, für die Prüfung selbst aber und für die Beauf sichtigung des Betriebes fällt der bisher mit wahrzunehmende Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit ganz hinweg; die durch § 102 flg. des Gesetzes vom 22. Mai 1851 vorgeschriebene Coneurrenz der Behörde hinsichtlich der Annahme und LohnSregulirung der Bergarbeiter kommt in Wegfall und beschränkt sich auf die Ausstellung von Arbeitsbüchern und die Prüfung der Arbeiterordnungen; die Führung des Gegenbuchs durch die Behörde (8 28 jenes Gesetzes) hört auf; mit dem Wegfall der Produetenabgabe fällt die hierauf bezügliche Controle hinweg u.s.w. Mit Ausnahme der aus der Regalität des Bergbaues folgenden und der auf den Revierverband bezüglichen Geschäfte (Abschnitt III. und VI. des vorliegenden Ent wurfs) tritt demnach der Regalbergbau hinsichtlich seiner Stellung zu den Berg behörden in völlig gleiche Linie mit dem Kohlenbergbaue. Für letzteren bildeten zeither (Verordnung des Ministeriums des Innern vom 20. August 1851, Gesetz- und Verordnungsblatt S. 317) die allgemeinen Verwaltungsbehörden unter Hinzutritt eines technischen Beamten die competente Unterinstanz. Diese Einrichtung hat sich bewährt und es erscheint daher unter den oben angedeuteten Verhältnissen und zu möglichster Vereinfachung des Verwaltungs organismus am zweckmäßigsten, eine gleiche Einrichtung auch für den Regalberg bau zu treffen, die auf die Ausübung der Bergregalität bezüglichen Geschäfte aber in der Hand einer Centralbehörde zu vereinigen.