164 § 2. Kirchenvorstand. In jeder Kirchengemeinde wird zu deren Vertretung, zur Förderung ihrer : Zwecke und zu Ausübung der K 1 und § 18 bemerkten Rechte ein Kirchenvorstand e errichtet. 8 3. Dessen Zusammensetzung. Dieser soll bestehen: 1) aus dem Pfarrer, 2) aus einer Anzahl weltlicher Mitglieder der Kirchengemeinde (Kirchenvorsteher), ,< welche von letzterer gewählt werden und deren in keinem Falle weniger als drei, ,, in der Regel aber nicht mehr als zwölf sein sollen. In größeren Parochieen und ch wo zu Erfüllung der in Betreff der eingepsarrten Gemeinden und beziehentlich der rs Besitzer von Rittergütern oder anderen in gleichem Verhältnisse wie diese stehenden w Gütern in 8 6 getroffenen Bestimmung eine größere Anzahl erforderlich wird, ,S bleibt solche statutarischer Festsetzung Vorbehalten, sowie auch in Parochieen, welche s^> aus einer Stadtgemeinde und eingepsarrten Landgemeinden zusammengesetzt sind, das Zahlenverhältniß der Mitglieder von Stadt und Land statutarisch festzustellen ist. .si Alle neben dem Pfarrer an der Parochialkirche angestellten, consirmirten ns Geistlichen, ingleichcn Hülfsprediger und Vicare, nicht minder der Kirchschnllehrer, oder in Städten, wo mehrere Elementarschulen sich befinden, ein vom Kirchen-- »n Vorstande zu bestimmender Lehrer der Parochie, sind berechtigt, den Versammlungen ns, des Kirchenvorstands beizuwohnen. Sie haben aber nur eine berathende Stimme, ,sli mit Ausnahme des Falles, wenn ein Geistlicher oder Pfarrvicar als Stellvertreter ist des Pfarrers anwesend ist. 8 4. Vorsitz in demselben. Den Vorsitz im Kirchenvorstande führt der Pfarrer oder dessen Stellvertreter,,^ und wenn bei Erledigung des Pfarramtes die Besorgung der Parochialgeschäftcstsj abwechselnd mehreren Geistlichen obliegt, so bestimmt der Superintendent den->ns jenigen, welcher den Vorsitz zu führen hat. Wo das örtliche Bedürfniß solches erfordert, werden die nöthigen Bestimm--mi ungen über die Geschäftsführung des Kirchenvorstands statutarisch mit Genehmig tzu ung der Kircheninspection aufgestellt.