165 § 5. Theilnahme des Kirchenpatrcns an den Geschäften des Kirckienvorstands. Der Kirchenpatron kann von der Verwaltung des Kirchenvorstands jederzeit Kcnntniß nehmen und hat, wenn er der evangelisch-lutherischen Confession zu- gethan und seine Angelegenheiten selbstständig zu verwalten befähigt ist, Sitz und Stimme im Kirchenvorstande Er hat dieses Sitz- und Stimmrecht persönlich auszuüben, doch können, unter den obigen Voraussetzungen, Ehemänner für ihre ^ Ehefrauen und Vormünder für ihre Pflegebefohlenen eintreten. Auch ist der k Kirchenpatron zu den Versammlungen des Kirchenvorstands nur dann einzuladen, wenn er innerhalb Landes wohnt. Gestattet die Dringlichkeit einer zu verhandelnden Angelegenheit nicht, den ^ außerhalb der Parochie sich aufhaltenden Kirchenpatron zu der Versammlung ein zuladen, oder ist derselbe abgehalten, der Versammlung beizuwohnen, so ist dem- ! selben sofort und längstens binnen 3 Tagen ans seine Kosten eine Abschrift des Protocolls über die flattgefundene Verhandlung zuzusenden. Es gebührt ihm der Ehrenvorsitz, während dem Pfarrer die Leitung der Ver- > Handlungen und das Oireetoriuw netorum verbleibt. Stadträthe und andere Corporationen, denen ein Patronatrecht zusteht, können durch eines ihrer Mitglieder, mit gleichem Ehrenrechte, Sitz und Stimme im . Kirchenvorstande führen. Bei der Erklärung des Kirchenvcrstands über einen von dem Patron designir- I U ten Geistlichen hat der Patron keine Stimme. Findet der Kirchenpatron einen Beschluß des Kirchenvorstands bedenklich, so k kann er die Ausführung desselben suspendiren, hat jedoch solchenfalls ohne Verzug s seine Bedenken der Kircheninspection zur Entscheidung, beziehentlich weiteren Be- r richterstattung an die Consistorialbehörde, vorzutragen. 8 6. Vertretung der eingepfarrten und der Filialgemeinden. Aus jeder eingepfarrten politischen Gemeinde ist in der Regel wenigstens s ein Mitglied in den Kirchenvorstand zu wählen. Würde jedoch dadurch die Zahl j der weltlichen Mitglieder des Kirchenvorstands über 1 2 ansteigen, so sind kleinere L Ortschaften zu diesem Ende zusammenznschlagen. Der Besitzer eines mit Wohngebäuden versehenen, von dem politischen Ge ll meindeverbande epimirten Grundstücks ohne Patronatrecht hat, sofern er die 8 8 4 bezeichnten Eigenschaften der Wählbarkeit besitzt, Sitz und Stimme im Kirchen- II Vorstande. Befinden sich mehrere solche Grundstücksbesitzer in derselben Kirchen-